Die Klägerin beantragte Hartz-IV-Leistungen und verschwieg ein Vermögen von rund 24.000 €. Fast 3 Jahre später erhielt das Jobcenter über einen automatisierten Datenabgleich Kenntnis über dieses Vermögen und verlangt nun 16.500 € zurück. Die Frau klagt vor dem Landessozialgericht Stuttgart.

Der Sachverhalt

Ende 2004 wohnte die Klägerin noch mietfrei zu Hause bei den Eltern, war arbeitslos und beantragte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV"). Hinsichtlich der Frage, ob sie über relevantes Vermögen über dem Freibetrag (damals 4.850 €) verfüge, war im Formular zunächst das Feld "ja" angekreuzt.

Klägerin: Kein relevantes Vermögen über dem Freibetrag

Danach war jedoch das Kästchen wieder gestrichen und das Kreuzchen bei "nein" gemacht. Sie gab lediglich ein Girokonto mit ca. 1.100 € Guthaben an. Das Jobcenter bewilligte ihr Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005. Bei mehreren Folgeanträgen gab die Klägerin jedes Mal an, über kein relevantes Vermögen zu verfügen.

Jobcenter erlangt Kenntnis von einem Vermögen von rund 24.000 €

Knapp 3 Jahre später erhielt das Jobcenter über einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern die Nachricht, dass die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen habe. Es stellte sich heraus, dass die Klägerin auf zwei bislang unbekannten Konten über ein Vermögen von rund 24.000 € verfügte. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte sämtliche gezahlten Leistungen (insgesamt 16.500 €) zurück.

Die Klägerin argumentierte, dass die 24.000 € im Wesentlichen aus einer Erbschaft stammten. Der Vater habe ihr das Geld für schlechte Zeiten und Notfälle gegeben. Sie habe inzwischen alles ausgegeben, u.a. habe sie Möbel und einen VW Golf gekauft.

Die Klägerin hat sich außerdem geweigert, den Gerichten eine Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis unter Angabe sämtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten auszustellen.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Stuttgarter Richterinnen und Richter haben ebenfalls dem Jobcenter Recht gegeben. Die Klägerin hätte das Vermögen immer angeben müssen. Sie war nicht hilfebedürftig, weshalb ihr keine Hartz-IV-Leistungen zugestanden haben. Ein Härtefall liegt nicht vor.

Nachdem sie selbst erklärt hat, das Vermögen sei ihr vom Vater "für schlechte Zeiten" überlassen worden, hätte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den "schlechten Zeiten" ab Januar 2005 verwenden müssen. Das muss ihr auch klar gewesen sein.

Zwar muss an sich das Jobcenter bei einer nachträglichen Aufhebung und Rückforderung von Leistungen beweisen, dass die Leistungen zu Unrecht ausgezahlt worden sind. Dies gilt aber nicht, wenn bei der Antragstellung Sparguthaben verheimlicht worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder wenn vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung. Dies geht zu Lasten eines Leistungsempfängers.

Gericht:
Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom 23.03.2017 - L 7 AS 758/13

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