Der 1941 geborene deutsche Kläger bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Irgendjemand aus der Familie gab der Rentenversicherung den Hinweis, dass der Kläger an der Costa Blanca in Spanien lebe. Der Kläger verlangt, dass der Name eines Tippgebers offengelegt wird. Darüber hat das Sozialgericht Berlin entschieden.

Der Sachverhalt

Der Kläger wohnt in einem kleinen Fischerdorf an der Costa Blanca in Spanien. Diesen Umstand verschwieg er der Rentenversicherung. Stattdessen gab er eine deutsche Wohnanschrift an, zuletzt die Adresse seines Bruders. Eine Informantin teilte der Rentenversicherung schriftlich mit, dass der Kläger ausgewandert sei.

Die Beklagte möge dem Sachverhalt nachgehen, da er rechtlich garantiert nicht belanglos sei. Tatsächlich überprüfte die Beklagte die Rentenangelegenheit. Im Ergebnis stellt sie fest, dass der Auslandsaufenthalt in diesem Falle keine Auswirkungen auf die Rente hatte.

In der Folgezeit verlangte der Kläger mehrfach eine Kopie des "ominösen Briefes", was die Beklagte ablehnte. Auch als der Kläger eine Liste vorlegte, auf der sich 7 von 9 namentlich genannten Familienmitgliedern damit einverstanden erklärten, dass der Brief herausgegeben werde, änderte der Beklagte seine ablehnende Haltung nicht.

Das ominöse Schreiben stammt aus dem Familienkreis

Im August 2011 rief der Kläger daraufhin das Sozialgericht an. Er trug vor, ein Mitarbeiter des Beklagten habe ihm erklärt, dass das Hinweisschreiben aus seiner Familie stamme. Zur Herstellung des Familienfriedens sei es nun notwendig, dass ihm das Schreiben vorgelegt werde.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rentenversicherung darf die Identität von Dritten geheimhalten, die einen rentenrelevanten Sachverhalt angezeigt haben. Nur in Ausnahmefällen können Betroffene verlangen, dass der Name eines Tippgebers offengelegt wird.

Bei der Entscheidung über die beantragte Akteneinsicht bzw. Auskunft müsse die Beklagte zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Behördeninformantin und dem Auskunftsinteresse des Klägers abwägen. Der Name der Informantin sei ein rechtlich besonders geschütztes "Sozialdatum".

Auskunftsinteresse des Klägers überwiege nur unter engen Voraussetzungen

Das Auskunftsinteresse überwiege nur unter engen Voraussetzungen, zum Beispiel wenn leichtfertig rufschädigende Behauptungen aufgestellt wurden oder wenn die Informantin als Zeugin in Betracht komme. Vorliegend habe die Mitteilung über den Auslandswohnsitz indes der Wahrheit entsprochen und im übrigen keine Auswirkungen auf die Höhe der Rente gehabt. Deshalb werde die Informantin auch nicht als Zeugin benötigt.

Selbst der Umstand, dass Art. 6 des Grundgesetzes Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle, könne kein überwiegendes Auskunftsinteresse begründen. Es sei schon nicht erkennbar, dass die Vorlage des Schreibens zur Herstellung des Familienfriedens dienlich sei.

Ursache der Störung lag in der Angabe eines falschen Wohnsitzes

Die eigentliche Ursache für die Störung des Familienfriedens habe der Kläger durch Angabe eines falschen Wohnsitzes selbst gelegt, und nicht das pflichtbewusste Verhalten der Informantin. Darüber hinaus sei eine Familie ein komplexer Verantwortungs- und Beistandspakt. Ob er funktioniere oder nicht, hänge nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht von der Vorlage eines einzelnen Schreibens ab, sondern von der generellen Bereitschaft der Akteure, sich mit Respekt, Offenheit und Toleranz zu begegnen.

Die Kammer äußere sich im übrigen nicht dazu, ob der Name der Informantin auf der vom Kläger vorgelegten Unterschriftenliste überhaupt auftauche. Jedenfalls fehle es an einer Einwilligung der Informantin in die Offenlegung ihrer Identität.

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 01.12.2016 - S 9 R 1113/12 WA

SG Berlin,
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