Das Sozialgericht Berlin hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob das Sozialamt verpflichtet ist, nach Abschaltung des bisherigen digitalen Standards DVB-T die Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des neu eingeführten digitalen Antennenfernsehens DVB-T2 HD zu übernehmen.

Der Sachverhalt

In der Nacht vom 28. zum 29. März wird das digitale Antennenfernsehen DVB-T abgeschaltet und auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Dieser soll eine bessere Bildqualität und eine größere Programmauswahl bieten. Fernsehzuschauer, die ihr Programm per Satellit oder Kabel empfangen, sind hiervon nicht betroffen.

Menschen, die das Antennenfernsehen nutzen, benötigen zum Empfang des neuen Standards jedoch entweder einen Fernseher mit kompatiblem Empfangsteil oder einen Receiver. Wer Privatfernsehen schauen möchte, muss infolge der Umstellung zusätzlich eine monatliche Gebühr entrichten. Nur die öffentlich-rechtlichen Sender können weiterhin kostenlos empfangen werden.

Die Antragstellerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialhilfegesetz (SGB). Im September 2016 beantragte sie beim zuständigen Sozialamt die Übernahme der Kosten für den Kauf eines Receivers i.H.v. 100 € sowie die Übernahme der Gebühren zum Empfang der privaten Programme i.H.v. 69 € pro Jahr. Dies lehnte das Sozialamt ab.

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Ab dem 1. April 2017 könne sie kein Fernsehen mehr empfangen. Dies verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Menschenwürde. Der Staat sei nicht nur verpflichtet, das physische Existenzminimum zu gewähren. Er müsse auch ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten. Die Anschaffung des Receivers entspreche im übrigen der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät, denn die Begebenheiten hätten sich entscheidend geändert.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin

Das Sozialgericht Berlin (Az. S 146 SO 229/17 ER) hat den Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keine Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung (§ 31 SGB XII). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift.

Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und damit auch der begehrte Receiver diene indes der Befriedigung von Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Dessen Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen.

Kein Sonderbedarf

Es handele sich auch nicht um einen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche. Von der Umstellung seien alle Hilfeempfänger gleichermaßen betroffen, die Fernsehen über Antenne empfangen.

Kosten für den Empfang der Privatsender müssen selbst aufgebracht werden

Die neben dem Receiver begehrten Kosten für den Empfang der Privatsender machten lediglich 69 € pro Jahr aus, also 5,75 € im Monat. Diesen Betrag könne die Antragstellerin ohne weiteres aus der Regelleistung aufbringen. Dies gelte umso mehr, da sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung auch einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 € pro Monat erhalte, der hierfür eingesetzt werden könne.

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 28.02.2017 - S 146 SO 229/17 ER

SG Berlin, PM
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