Der Kläger hatte gegenüber dem Versorgungsamt Bremen geltend gemacht, das Deutsche Reich bestehe fort. Deutschland sei "besetztes Gebiet" und er selbst sei Kriegsgefangener. Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung, konkret nach Kapitel II, Art. 7.

Der Sachverhalt

Nach Auffassung des Klägers sei Deutschland ein "besetztes Gebiet", die Bundesrepublik Deutschland sei ein „Pseudostaat“, ein "Verwaltungskonstrukt", und er selbst sei Kriegsgefangener. Als Kriegsgefangener habe er Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die Soldaten der Besatzungsarmee.

Die Besatzungsarmee sei die Bundeswehr. Damit habe er Anspruch auf Sold mindestens wie für einen einfachen Soldaten nach den für die Bundeswehr geltenden Gesetzen (nach seiner Berechnung: 1.955,27 € brutto). Dieser Anspruch ergebe sich aus einem noch in der Zeit des Deutschen Kaiserreichs abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag, der Haager Landkriegsordnung von 1907. Das Versorgungsamt Bremen lehnte den Antrag ab.

Hiergegen erhob der Mann Klage vor dem Sozialgericht. Er hat u.a. erklärt, er „bezeichne …(sich) nicht als "Reichsbürger" und gehöre schon gar keiner "rechten Gesinnung" an, (sondern)… "ziehe nur konsequente Schlüsse aus der geltenden Rechts- und Tatsachenlage".

Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen

Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: S 10 SV 22/16) hat sich das Sozialgericht für unzuständig erklärt: Es sei nur für solche Verfahren zuständig, die § 51 Sozialgerichtsgesetz ihm ausdrücklich zuweise. Ansprüche nach der Haager Landkriegsordnung fielen nicht darunter.

Sozialgericht ist nicht zuständig

Bei einer Streitigkeit um die Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung, konkret nach Kapitel II, Art. 7, handelt es sich um eine solche öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Durch § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist somit also der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, nicht zu den Sozialgerichten.

Kläger hat Verfahrenskosten zu tragen

Außerdem hat das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger für das Verfahren – anders als im Normalfall vor dem Sozialgericht - Gerichtskosten zahlen muss, und zwar berechnet nach der Höhe der geltend gemachten Besoldung als Soldat (Hälfte des geltend gemachten Betrages für ein Jahr, §§ 63, 52 Gerichtskostengesetz, also aus 11.731,62 € Streitwert).

Gericht:
Sozialgericht Bremen, Beschluss - Az. S 10 SV 22/16

SG Bremen
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17.02.2017, 11:37 - Hinweis: Die 11.731,62 Euro sind der Kostenstreitwert.