Geklagt hatte eine Hundehalterin, die ein höheres Arbeitslosengeld (ALG) II wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ihres Hundes verlangte. Ihrer Auffassung nach müsse man die Beiträge vom Einkommen absetzen können, um so ein höheres ALG II zu erhalten.

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei Hunden, die "große Hunde" im Sinne des Landeshundegesetzes sind und für die nach diesem Gesetz eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ist, was die Klägerin auch getan hat. Die für das Jobcenter handelnde beklagte Stadt bewilligte der Klägerin, die Arbeitslosengeld bezog und ein Erwerbseinkommen hatte, aufstockendes ALG II.

Dabei berücksichtigte sie die Beiträge für die Hundehaftpflichtversicherungen nicht als Absetzbeträge vom Einkommen der Klägerin nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Auf die dagegen gerichtete Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, "die Beiträge zu den Hundehaftpflichtversicherungen in Höhe von monatlich 14,61 Euro als gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen".

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen; zwar spreche der Wortlaut für eine Abzugsfähigkeit der Versicherungen, dem stände jedoch unter anderem der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und rügt insbesondere eine Verletzung des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II.

Das Urteil des Bundessozialgerichts

Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, können vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten, so das Bundessozialgerichts in seinem Urteil (Az. B 14 AS 10/16 R).

Das Bundessozialgericht begründete die fehlende Absetzmöglichkeit der Versicherungsbeiträge mit Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II): Danach sollen nur solche Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch aufweisen, vom Einkommen abgesetzt werden können.

Beispiele:

  • Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen dient
  • Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird

Ein derartiger Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bei der Tierhaltung nicht gegeben, auch wenn ein Hund für viele Menschen von großer Bedeutung ist. Ist ein Hund aus gesundheitlichen Gründen notwendig, werden zum Beispiel von der Krankenkasse die Kosten eines Blindenführhundes übernommen.

Gericht:
Bundessozialgericht, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 10/16 R

Bundessozialgericht (BSG)
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