Der Kläger hatte gekündigt, um einen einjährigen Vorbereitungskurses zum Meister besuchen zu können. Mit seiner Klage begehrt er die Aufhebung einer Sperrzeit. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis nicht einfach so aufgegeben werden dürfe.

Der Sachverhalt

Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, so die Beklagte,  wenn sich ein Facharbeiter weiterqualifiziert. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden.

Die persönliche Entwicklung - Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation - dürfte nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe

Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei nicht eingetreten, so das Sozialgericht Karlsruhe in seinem Urteil (Az. S 17 AL 1291/16). Dem Kläger habe für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden, da er sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt habe, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.

Unter Abwägung des Interesses des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren, sei das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig zu werten. Der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers, das auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei, und vor allem die Tatsache, dass die Durchführung der Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend hätte durchgeführt werden können, liesen die Kammer das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig bewerten.

Des Weiteren entspreche das Verhalten des Klägers den Interessen der Versichertengemeinschaft, da durch die Weiterbildung nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit sinke, sondern auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen bestehe.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - S 17 AL 1291/16

SG Karlsruhe
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