Ein deutscher Rentner, der im Ausland lebt, verlangt eine Reduzierung seiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, weil die Beiträge seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Der Beitrag müsse jedenfalls so bemessen sein, dass sein Überleben nicht beeinträchtigt werde.

Der Sachverhalt

Der Kläger war als Rentner freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung. Es werde ein Beitrag verlangt, der ihm etwa 50 % seines Renteneinkommens nehme. Hinzu komme, dass er in Frankreich lebe. Sozialleistungen, welche die übermäßige Beitragsbelastung ausglichen, seien dort nicht gegeben.

In Deutschland erhalte er aufgrund seines Wohnsitzes in Frankreich ebenfalls keine Leistungen. Der Beitrag müsse jedenfalls so bemessen sein, dass sein Überleben nicht beeinträchtigt werde.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Stuttgart (Urteil, Az. S 11 KR 4284/14) wies die Klage mit der Begründung ab, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe des § 32 SGB XII von der Sozialhilfe übernommen würden und. der Gesetzgeber hierdurch dem Sozialstaatsgebot Rechnung getragen habe.

Zwar erhielten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine Leistungen. Das sei jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber könne den Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium wählen, nach dem sich neben anderen Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen bestimme.

Zwar begründe Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Anspruch werde aber dadurch erfüllt, dass ein Hilfebedürftiger entweder nach Rückkehr aus dem Ausland Inlandssozialhilfe gem. §§ 27 ff. SGB XII oder, bei Unmöglichkeit der Rückkehr, an seinem ausländischen Aufenthaltsort die unabweisbar und damit verfassungsrechtlich gebotenen Leistungen erhalte.

Auch die in § 24 Abs. 1 SGB XII enthaltene Rückkehrverpflichtung verstoße nicht gegen Grundrechte, denn diese gewähre deutschen Staatsbürgern kein Recht, sich auf Dauer und mit staatlicher Unterstützung im Ausland aufzuhalten.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 15.07.2015 - S 11 KR 4284/14

SG Stuttgert
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