Ein Motorradfahrer war privat unterwegs, als ihm ein Fahrradfahrer die Vorfahrt nahm. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, war der Motorradfahrer ausgewichen, kam jedoch zu Fall und zog sich u.a. Verletzungen der Schultergelenke zu. Er begehrt die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Der Sachverhalt

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

Die Entscheidung

Auf die Klage des Motorradfahrers hat das Sozialgericht Dortmund (Urteil, Az. S 17 U 955/14) die Unfallkasse NRW verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Unfallversicherungsschutz bestehe für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten.

Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Auch eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert.

Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.11.2016 - S 17 U 955/14

SG Dortmund
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