Eine Justizbeschäftigte sah sich wegen Mobbings nicht mehr in der Lage, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Freigestellt ohne Gehaltszahlung beantragte sie Arbeitslosengeld I. Die Arbeitsagentur lehnte ab, weil sie in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe und somit nicht arbeitslos sei. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hat sich eine Justizbeschäftigte bei der Agentur für Arbeit Dortmund arbeitslos gemeldet, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen.

Sie sei nunmehr ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vorab wolle sie das Arbeitsverhältnis bei dem Land NRW jedoch nicht kündigen. Sie habe das Land NRW bei dem Arbeitsgericht Dortmund auf Versetzung verklagt.

Die Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab, weil die Antragstellerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe und ihr Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I. Für die Arbeitslosigkeit genüge eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land NRW faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse.

Die Klägerin habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land NRW davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Es sei unschädlich, dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen. Die Kammer sehe dies als Verpflichtung der Klägerin im Rahmen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit an.

Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 10.10.2016 - S 31 AL 84/16

SG Dortmund
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