Die Klägerin hat am letzten Tag der Berufungsfrist ohne Verwendung einer qualifizierten Signatur elektronisch eine Datei in das EGVP des LSG übermittelt. Diese Datei enthielt den Schriftsatz mit der Bilddatei einer zuvor eingescannten Unterschrift der Klägerin und wurde noch am selben Tag durch einen Justizbediensteten ausgedruckt. Zulässig?

Der Sachverhalt

Die Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat das Sozialgericht abgewiesen und zugleich unter Hinweis auf die Berufungsfrist von einem Monat u.a. über die Möglichkeit belehrt, eine Berufung bei Verwendung einer qualifizierten Signatur auch in elektronischer Form einzulegen.

Die Klägerin hat am letzten Tag der Berufungsfrist ohne Verwendung einer qualifizierten Signatur elektronisch eine Datei in das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des  Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg übermittelt. Diese Datei enthielt einen Berufungsschriftsatz mit der Bilddatei einer zuvor eingescannten Unterschrift der Klägerin und ist noch am gleichen Tag durch einen Justizbediensteten ausgedruckt worden.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Übermittlung elektronischer Dokumente erfordere, damit diese einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstünden, die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Auch die Schriftform sei durch den Ausdruck einer elektronisch übermittelten Datei, welche lediglich eine in das Dokument eingefügte Datei einer zuvor isoliert eingescannten Unterschrift wiedergebe, nicht gewahrt.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der vom LSG am letzten Tag der Berufungsfrist erstellte Ausdruck enthalte alle notwendigen Bestandteile einer Berufungsschrift. Es reiche entsprechend der zum Computerfax ergangenen Rechtsprechung aus, dass die Unterschrift - unabhängig davon, ob zusammen mit dem Schriftsatz oder isoliert - eingescannt worden sei. Sachlich gerechtfertigte Unterschiede zwischen den verschiedenen Übertragungsformen seien nicht vorhanden. Jedenfalls aber sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn das LSG habe es unterlassen, unverzüglich mitzuteilen, dass das elektronisch übermittelte Dokument den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das LSG hat die Berufung gegen das Urteil des SG Berlin zu Recht als unzulässig verworfen, weil diese nicht innerhalb der Berufungsfrist formgerecht eingelegt worden ist. Durch Übermittlung der PDF-Datei in das elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach des LSG am letzten Tag der Berufungsfrist wurden weder die besonderen Anforderungen des § 65a SGG an die elektronische Form noch die Anforderungen an die Schriftform gewahrt.

Erforderlichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur

Die Übermittlung entsprach mangels der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur nicht den hierfür festgelegten Anforderungen. Die Berufung ist auch nicht deshalb als form- und fristgemäß zu werten, weil der elektronisch übermittelte Berufungsschriftsatz noch am Tag seines Eingangs ausgedruckt worden ist. Allein der Ausdruck eines (nur) elektronisch übermittelten Schriftsatzes vermag nicht die Anforderungen nach § 151 Abs 1 S 1 SGG an die Schriftform einer Berufungsschrift zu erfüllen.

Wer die elektronische Übermittlung wählt, muss die Voraussetzungen beachten

Dies gilt unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde. Wenn ein Absender zur Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes als prozessualen Weg die elektronische Übermittlung eines Dokumentes wählt, sind für die Beurteilung der Formrichtigkeit allein die hierfür vorgesehen gesetzlichen Voraussetzungen maßgebend. Ein ergänzender, diese Voraussetzungen einschränkender Rückgriff auf Grundsätze, die für originär "schriftlich" iS von § 151 Abs 1 SGG eingelegte Berufungen entwickelt wurden, kommt nicht in Betracht. Wie das LSG zu Recht erkannt hat, kommt schließlich auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs 1 SGG nicht in Betracht.

Gericht:
Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 1/16 R

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