Eine Frau bezog seit einigen Jahren Witwenrente. Während eines Urlaubs entschloss sie sich spontan zu einer Eheschließung in einer Wedding Chapel in Las Vegas. Rund 10 Jahre später erfuhr die Rentenversicherung von dieser Eheschließung und fordert über 70.000€ zurück.

Der Sachverhalt

Die 1943 geborene Klägerin bezog seit 1996 eine große Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung. Im April 2003 entschloss sich die Klägerin nach eigenen Angaben während eines Urlaubes in den USA spontan zu einer Eheschließung mit ihrem neuen Lebensgefährten.

LDer Eheschließungsakt wurde in einer sog. Wedding Chapel in Las Vegas durchgeführt. Hiervon erlangte die Rentenversicherung im Juni 2014 Kenntnis und hob daraufhin die Witwenrente der Klägerin mit Wirkung für die Zukunft auf.

Des Weiteren hob die Rentenversicherung die Witwenrente mit Wirkung ab Mai 2003 auf und verlangte von der Klägerin die Erstattung der Witwenrente in Höhe von 70.602,63 Euro.

Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht Stuttgart Klage. Die in Las Vegas geschlossene Ehe habe in Deutschland keine Wirkung und könne daher auch nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente führen.

Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart

Das Sozialgericht Stuttgart hat der Klage teilweise stattgegeben. Soweit die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft erfolgt sei, sei die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu beanstanden.

Die in Las Vegas geschlossene Ehe stelle eine Wiederheirat im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dar und falle daher zum Wegfall des Anspruchs auf Witwenrente. Der Irrtum der Klägerin über die Wirksamkeit des ausländischen Eheschließungsaktes in Deutschland sei dabei unbeachtlich.

Rückforderung von rund 70.000€ sei unrechtmäßig

Die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit und Rückforderung von 70.602,63 Euro sei hingegen zu Unrecht erfolgt.

Die Kammer habe sich nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin nicht davon überzeugen können, dass diese ihre Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten grob fahrlässig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X verletzt habe.

Des Weiteren habe sich die Kammer nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ihr Anspruch auf Witwenrente durch die Wiederheirat in Las Vegas kraft Gesetzes zum Ruhen kam (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Die Berufung hat anders entschieden.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 14.01.2016 - S 21 R 7242/14

SG Stuttgart
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