Im nachfolgenden Klageverfahren lehnte es das Jobcenter gegenüber dem Sozialgericht ab zu erläutern, weshalb es ungeachtet der Vorlage von Einkommensnachweisen zunächst nur vorläufig Leistungen bewilligt hatte und verwies darauf, diesbezügliche gerichtliche Fragen seien "nicht entscheidungserheblich".

Der Sachverhalt

Das Einkommen der 32jährigen A. und ihres 37jährigen Partners reicht nicht aus, um den Grundsicherungsbedarf für sich und ihre beiden 6 und 8 Jahre alten Kinder zu decken. Obwohl die Eltern Einkommensnachweise vorlegten, bewilligte das Jobcenter Heilbronn "Hartz IV" nur vorläufig "bis zur Vorlage des tatsächlichen Einkommens".

Mit anwaltlichem Beistand erhob A. Widerspruch und machte geltend, aufgrund der bereits eingereichten Einkommensnachweise hätte das Jobcenter ihnen nicht lediglich vorläufig, sondern endgültig aufstockendes "Hartz IV" gewähren müssen. Das Jobcenter half dem Widerspruch ab und bewilligte A. und ihrer Familie endgültige SGB II-Leistungen, weigerte sich aber, die Anwaltskosten zu zahlen. Denn sein Vorgehen habe "den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen".

Im nachfolgenden Klageverfahren lehnte es das Jobcenter gegenüber dem Sozialgericht ab zu erläutern, weshalb es ungeachtet der Vorlage von Einkommensnachweisen zunächst nur vorläufig Leistungen bewilligt hatte und verwies darauf, diesbezügliche gerichtliche Fragen seien "nicht entscheidungserheblich". Zudem bestand es - trotz gerichtlichen Hinweises, den Klageanspruch anzuerkennen - auf einer gerichtlichen Entscheidung nach mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.

Das Urteil des Sozialgericht Heilbronn

Das Sozialgericht Heilbronn (Urteil, Az. S 15 AS 133/16) hat das Jobcenter verurteilt, A. deren im Widerspruchsverfahren entstandene Anwaltskosten zu erstatten, weil ihr Widerspruch erfolgreich war.

Prozessführung des Jobcenters sei missbräuchlich

Das Jobcenter habe darüber hinaus aber nicht nur die weiteren Anwaltskosten des Klageverfahrens, sondern auch sog. Verschuldenskosten in Höhe von 1.000€ zu zahlen: Die Prozessführung des Jobcenters sei missbräuchlich und stehe im Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ein verständiger Prozessbeteiligter hätte die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverteidigung erkannt und den Klageanspruch anerkannt.

Gleichwohl habe der Vertreter des Jobcenters ohne neue Argumente auf einem Gerichtsurteil beharrt. Unter Berücksichtigung der richterlichen Arbeitszeit für die Abfassung und Korrektur des Urteils zuzüglich weiterer Gerichtskosten für Schreibdienst und Zustellung sei es daher angemessen, dem Jobcenter Verschuldenskosten in Höhe von 1.000€ aufzuerlegen.

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.06.2016 - S 15 AS 133/16

SG Heilbronn
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