Eine Hartz-IV-Empfängerin hat Leistungen des Jobcenters für Energiekosten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energieversorger weitergeleitet. Trotz weiterer Unterstützung kam es wiederholt zu Energierückständen. Dennoch stellte die Mutter einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden.

Der Sachverhalt

Die Mutter (Antragstellerin) aus dem Raum Braunschweig bezieht gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger Darlehen des Jobcenters (Antragsgegner) in Anspruch genommen.

Die Mutter stellte sodann im gerichtlichen Eilverfahren einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (L 7 AS 170/16 B ER) hat entschieden, dass Energieschulden eines Grundsicherungsempfängers nicht durch ein Darlehen des Jobcenters aufgefangen werden müssen, wenn sie missbräuchlich und gezielt herbeigeführt wurden und nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslosengeld (ALG) II-Empfänger künftig keine Energieschulden mehr aufbaut. Dies kann auch dann gelten, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben.

Das LSG hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass die Energieschulden der Antragstellerin nach einer Gesamtabwägung nicht vom Jobcenter als Darlehen übernommen werden müssen. Zwar könnten nach § 22 Absatz 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht nur laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sondern auch Schulden, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil die Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt seien.

Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt

Das LSG führte weiter aus, es sei zwar bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass drei minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, die zu schützen seien. Hier liege jedoch ein Missbrauchsfall vor, denn die Energierückstände seien gezielt herbeigeführt worden. Die Mutter habe die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energiekosten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energieversorger weitergeleitet.

Zudem habe sie auch den vom Jobcenter zumindest übernommenen geringen Anteil (332,92 €) an ihren aktuellen Energieschulden (1.665,74 €) nicht an den Energieversorger weitergeleitet. Stattdessen habe sie das der Familie zur Verfügung stehende Geld anderweitig verbraucht und ihr Verbrauchsverhalten nicht auf die monatlich vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt. Trotz mehrfacher Unterstützung seitens des JobCenters in der Vergangenheit sei es wiederholt zu Energierückständen gekommen.

Verhalten der Mutter sei sozialwidrig und verantwortungslos gegenüber ihren Kindern

Es könne nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen, wenn die Antragstellerin als Personensorgeberechtigte für ihre minderjährigen Kinder dieser Aufgabe nicht in ausreichendem Maße nachkomme. Das mehrjährige unverantwortliche Verhalten der Antragstellerin lasse darauf schließen, dass sie die Entstehung der Schulden bewusst im Vertrauen darauf in Kauf genommen habe, der Antragsgegner werde die dadurch entstehenden Schulden anschließend zum Zwecke der Sicherstellung der Energieversorgung schon übernehmen. Dies stelle ganz offensichtlich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin künftig keine Energieschulden mehr aufbaue, denn es sei kein Selbsthilfewille erkennbar.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.04.2016 - L 7 AS 170/16 B ER

LSG Niedersachsen-Bremen
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