Die Mutter der Schülerin hatte nach einem schlechten Halbjahreszeugnis beim Jobcenter mehrere Anträge auf Nachhilfe gestellt, die jedoch abgelehnt wurden. Nach Einschätzung der Schule und der Lehrer hätte auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht erreicht werden können.

Der Sachverhalt

Nach einem schlechten Halbjahreszeugnis der 11-jährigen Realschülerin (u.a. Deutsch Note 5, Mathematik Note 5, NWA Note 5; Versetzung gefährdet, Schulwechsel empfohlen), hatte die Mutter beim Jobcenter mehrere Anträge auf Bildung und Teilhabeleistungen in Form von Lernförderung (Nachhilfe) gestellt.

Die Anträge wurden vom Jobcenter abgelehnt. Zunächst hatte das Sozialgericht Freiburg das Jobcenter verpflichtet, der Schülerin Nachhilfe im Umfang von 6 Stunden/Woche zu zahlen. Erst nach dieser Entscheidung ist eine ausführliche Stellungnahme der Lehrkräfte vorgelegt worden, die davon ausgehen, dass eine Versetzung auch mit zusätzlicher Lernförderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine Werkrealschule angezeigt sei.

Die Entscheidung

Auf diese Stellungnahme hat sich das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Beschluss (Az. L 12 AS 1643/16 ER-B) gestützt und der Beschwerde des Jobcenters stattgegeben, die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang abgelehnt.

Die Stuttgarter Richter haben darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte erforderlich ist. Abzustellen ist auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestehen und ob und wie diese ausgeglichen werden können.

Gericht: Trotz Nachhilfe keine Versetzung

Vorliegend war die Prognose negativ, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, ist in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung besteht in solchen Fällen nicht.

Gericht:
Landessozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2016 - L 12 AS 1643/16

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