Eine gesetzliche Krankenkasse beschloss eine Regelung, die bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 75 € einen Anspruch auf Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich ärztlicher Beratung und Aufklärung für sich vorwiegend vegetarisch oder vegan ernährende Versicherte vorsah. Zu Recht?

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse. Im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen positioniert sie sich nach ihren Angaben seit 2009 als Krankenkasse mit ökologischer Ausprägung. Insbesondere mit zusätzlichen Leistungen aus der Naturheilkunde sowie Vollwert- und Naturkostberatungen.

Blutuntersuchungen für Vegetarier und Veganer

Der Verwaltungsrat der Klägerin beschloss in einem Nachtrag zu deren Satzung eine Regelung, die bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 75 € einen Anspruch auf Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich ärztlicher Beratung und Aufklärung für sich vorwiegend vegetarisch oder vegan ernährende Versicherte vorsieht.

Ablehnung durch Bundesversicherungsamt

Das Bundesversicherungsamt lehnte durch Bescheid die Genehmigung dieser Regelung ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem für die Ablehnung von Satzungsgenehmigungen in erster Instanz zuständigen Landessozialgericht. Sie machte geltend, die vorgesehene Blutuntersuchung sei notwendig, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden und enthalte damit eine Leistung der Vorsorge, die eine mögliche Satzungsleistung sein könne.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz

Die Klage bleib vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil, Az. L 5 KR 66/15 KL) ohne Erfolg. Die Krankenkasse könne in der Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge vorsehen. Erforderlich sei aber, dass die Leistung bei allen Betroffenen aus konkret-individuellen Gründen notwendig sei, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden.

Dies sei hier nicht der Fall. Bei vegetarischer bzw veganer Ernährung sei nicht allgemein ein Vitamin B 12-Mangel mit hierdurch verursachten Erkrankungen zu befürchten.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016 - L 5 KR 66/15 KL

LSG RLP, PM
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