Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte zu entscheiden, ob Kindergeld einem Hartz-IV-Empfänger als Einkommen zugerechnet werden muss, wenn das Kind selbst über Vermögen verfügt und daher im Gegensatz zu seinen Eltern keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat.

Der Sachverhalt

Dem liegt der Fall einer Familie zugrunde, in der die Eltern Grundsicherungsleistungen erhielten. Eines der Kinder jedoch hatte Vermögen und hatte daher keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Das Jobcenter hatte das Kindergeld des nicht bedürftigen Kindes als Einkommen der bedürftigen Eltern gewertet.

Daraus ergab sich ein reduzierter Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Die Eltern wehrten sich gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes bei ihrer Bedarfsberechnung, weil das vermögende Kind das Kindergeld ihrer Ansicht nach für seinen Unterhalt selbst benötige.

Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil (Az. L 6 AS 1100/1) ausgeführt, dass das Kindergeld als Einkommen der bedürftigen Eltern zu werten ist. Sowohl das Kindergeld als auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dienen.

Gericht: Kindergeld darf angerechnet werden

Das Kindergeld könne daher bei der Berechnung des ALG II der Eltern angerechnet werden. Dies gelte nicht nur dann, wenn das Kind ebenso wie seine Eltern bedürftig ist. Das Kindergeld mindere auch dann den Bedarf seiner Eltern, wenn das Kind vermögend sei und daher selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat.

Dass im Unterhaltsrecht trotz Vermögen eines Kindes weiterhin Unterhalt von den Eltern an das Kind zu zahlen sei, habe keine Relevanz für die sozialrechtliche Berechnung des zu gewährenden Existenzminimums. Im Sozialrecht verbleibe es bei der Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen der Eltern. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.10.2015 - L 6 AS 1100/15

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