Ein schulpflichtiges Kind aus einer Hartz-IV-Empfänger-Familie hat Anspruch auf Kostenerstattung für den Kauf von Schulbüchern, so das Sozialgericht Hildesheim in seinem Urteil.  In Bundesländern ohne Lernmittelfreiheit seien die Kosten für Schulbücher als besonderer Mehrbedarf anzusehen.

Hintergrundinformation

Empfänger von Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, haben nach § 21 Abs. VI des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) Anspruch auf Erstattung von Beträgen, die einen nicht nur einmaligen, unabweisbaren, laufenden besonderen Mehrbedarf darstellen. Unter einem Mehrbedarf ist ein Bedarf zu verstehen, der über den sogenannten Regelbedarf hinausgeht. „Unabweisbar" bedeutet, dass der Mehrbedarf weder durch Zuwendungen von dritter Seite noch durch Einsparungen zu finanzieren ist.

Der Sachverhalt

Schulbücher können teuer sein - und Schüler aus Hartz-IV-Familien haben oft das Problem, dass sie diese kaum bezahlen können. So ging es auch zwei Gymnasiasten aus Niedersachsen. Dort gibt es keine Lernmittelfreiheit und sie konnten die Bücher auch nicht von der Schule ausleihen.

Pro Schüler wären Kosten in Höhe von 235,45 Euro angefallen - insgesamt also 470,90 Euro. Da die Familie dies nicht mehr bezahlen konnte, beantragte sie Kostenerstattung beim Jobcenter. Das Amt war jedoch nur zur Zahlung von 100 Euro jährlich pro Kind bereit - und dies auch nur im Rahmen des sogenannten Schulbedarfspakets, von dem alle Kosten des Schulbesuchs zu bezahlen sind, wie etwa Schulranzen, Taschenrechner, Sportsachen und Schreibzeug. Alles andere müssten die Schüler eben von den regulären Leistungen ansparen. Ein laufender Bedarf liege nicht vor, da die Bücher nur einmal im Jahr anzuschaffen seien.

Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim

Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice entschied das Sozialgericht Hildesheim im Sinne der Schüler und gestand diesen den gesamten Betrag zu. Der Staat habe schon nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alle "Befähigungskosten" von schulpflichtigen Kindern aus Hartz-IV-Familien zu tragen. Hier handle es sich um unabweisbare Kosten.

Ohne Lernmittel kein erfolgreicher Schulbesuch

Ohne Schulbücher wären die Kinder von den Chancen auf eine gute Schulausbildung ausgeschlossen. Denn ohne Lernmaterial sei kein erfolgreicher Schulbesuch möglich. Eine Ansparung mit Hilfe des Regelsatzes zu verlangen, sei unrealistisch - dieser sähe nur 1,39 Euro monatlich für Bildung vor, und der Rest sei für andere Bedürfnisse wie die Lebenshaltung erforderlich.

Lernmittelfreiheit nicht in allen Bundesländern

Auch sah das Gericht hier die Gefahr einer Ungleichbehandlung von Kindern in verschiedenen Bundesländern. Denn in einigen Ländern gibt es Lernmittelfreiheit, in anderen nicht. In Ländern ohne Lernmittelfreiheit seien die Kosten für Schulbücher als besonderer Mehrbedarf anzusehen.

Gericht:
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 22.12.2015 - S 37 AS 1175/15

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de
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