Ein per Haftbefehl gesuchter Straftäter beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Das Sozialgericht Münster lehnte den Antrag ab, denn der Antragsteller könne seine Freiheitsstrafe antreten, da in der Strafhaft der notwendige Lebensunterhalt vollständig gedeckt werde.

Voraussetzung für die beantragte Leistung ist u.a., dass der Antragsteller seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne weiteres dadurch sichern, dass er der Ladung zum Strafantritt hinsichtlich der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nachkommt, da in der Strafhaft der notwendige Lebensunterhalt vollständig gedeckt werden kann.

Zumal werden Strafhäftlingen - anders als Untersuchungshäftlingen oder nach § 126a StPO untergebrachten Personen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 07.05.2012 - L 20 SO 55/12) - ein zuschussweise gewährtes Taschengeld bzw. die Möglichkeit zur Erzielung von Arbeitseinkommen gewährt.

Die Kammer sah den Verweis auf die Möglichkeit des Haftantritts im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung auch nicht als unverhältnismäßig an, da es dem Antragsteller durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ansonsten ermöglicht würde, die bindende Anordnung der Staatsanwaltschaft Münster zum Haftantritt zu konterkarieren.

Gericht:
Sozialgericht Münster, Beschluss vom 16.03.2016 - S 15 SO 37/16 ER

SG Münster, PM
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