Die Klägerin litt unter einer starken Körperbehaarung, insbesondere im Gesicht. Der behandelnde Arzt bescheinigte insoweit einen starken Leidensdruck. Die Frau beantragte bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch Laser-Epilation. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab.

Der Sachverhalt

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hielt eine Haarentfernung für medizinisch gerechtfertigt, verwies aber darauf, dass die Laserbehandlung keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Alternativ könne eine Haarentfernung über Elektrokoagulation erfolgen.

Durch einen behandelnden Arzt wurde bei der Klägerin ein erhöhtes Thromboserisiko bescheinigt, weshalb eine herkömmliche Hormontherapie nicht durchgeführt werden könne. Die Krankenkasse lehnte nach erneuter Einschaltung des MDK den Antrag ab, da die Wirksamkeit einer dauerhaften Haarentfernung durch Laser-Epilation noch nicht hinreichend nachgewiesen sei.

Die Entscheidung

Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Bei der von der Klägerin begehrten Behandlung handelt es sich um eine "neue" Behandlungsmethode, die von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann zu gewähren ist, wenn eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt, was hinsichtlich der Laser-Epilation nicht der Fall ist.

Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlung auch ohne eine solche positive Stellungnahme möglich ist, also etwa eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende bzw. vergleichbar schwere Erkrankung, besteht bei der Klägerin nicht. Es ist auch nicht von einem Systemversagen der Krankenversicherung auszugehen, weil mit der Elektrokoagulation eine herkömmliche und überprüfte Behandlungsmethode zur Verfügung steht.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016 - L 5 KR 226/15

LSG Rheinland-Pfalz
Rechtsindex - Recht & Urteile