Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn zählen.

Der Sachverhalt

Der 1955 geborene Kläger zog der nach der Trennung von seiner Ehefrau um. Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger zugesichert, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung berücksichtigt, d.h. vom Jobcenter getragen, werden können. Das Jobcenter bezahlte wegen gesundheitl. Einschränkungen die Kosten für ein Umzugsunternehmen.

Die Übernahme der Kosten für die Umstellung des Telefon - und Internetanschlusses und des Nachsendeantrages lehnte das beklagte Jobcenter ab. Dagegen wehrt sich der Kläger.

Die Entscheidung

Der 6. Senat des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil (Az. L 6 AS 1349/13) ausgeführt, dass auch die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II zählen. Mit der Zusicherung habe die Beklagte bestätigt, dass der Umzug erforderlich und die neue Wohnung des Klägers auch angemessen war.

Aufgrund der Zusicherung sei das Jobcenter verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Kosten des Umzuges zu tragen. Die Kosten für den Nachsendeantrag und für die Umstellung des Telefon - und Internetanschlusses gingen zwangsläufig mit dem Umzug einher, würden unmittelbar durch diesen veranlasst und seien nicht zu vermeiden. Der Kläger könne seine postalische und telefonische Erreichbarkeit nicht anders z.B. auch gegenüber dem Beklagten gewährleisten.

Weiter hat der 6. Senat ausgeführt, dass zwar der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen sei und die hier streitigen Kosten vom Bundessozialgericht (BSG) bislang auch noch nicht ausdrücklich als Umzugskosten benannt worden seien. Allerdings habe das BSG auch z.B. die Kosten für die Sperrmüllentsorgung zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gezählt. Damit sei klargestellt, dass unter den Begriff der Umzugskosten nicht nur die unmittelbaren Transportkosten fallen würden. Die Revision ist beim BSG anhängig.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.10.2015 - L 6 AS 1349/13

LSG Niedersachsen-Bremen
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