Ein Motorradfahrer verlor nach einem Unfall eine Niere und ist seitdem querschnittsgelähmt. Zur Blasenentleerung muss er selbst einen Katheter legen. Er gab an, täglich ca. 3 ½ l zu trinken. Seine Krankenversicherung hielt das für zu viel und bewilligte die Anzahl Katheter und Bettbeutel für eine tägliche Trinkmenge von 2 ½ l.

Der Sachverhalt

3 ½ l hält die Krankenversicherung des Klägers für "unphysiologisch" und nicht medizinisch notwendig. Daher bewilligte sie die Anzahl Katheter und Bettbeutel, die bei einer täglichen Trinkmenge von 2 ½ l erforderlich sind. Der Kläger verlangt die Versorgung mit weiteren Kathetern und Bettbeuteln. Er verweist auf sein erhöhtes individuelles Trinkbedürfnis.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Dresden (Urteil, Az. S 47 KR 105/13) gab der Klage nach Einholung von medizinischen Unterlagen überwiegend statt. Die Menschenwürde verbietet es, hinsichtlich des individuellen Trinkbedürfnisses von Durchschnittswerten auszugehen.

Der erhöhte Katheter- und Bettbeutelverbrauch beruht zudem auf dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis des Klägers. Auch diesbezüglich ist die Krankenversicherung nicht berechtigt, den Kläger zu reglementieren. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Versorgung des Klägers mit 8 statt der bewilligten 6 Katheter und Bettbeutel pro Tag. Gegen das Urteil hat die beklagte Krankenkasse Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz erhoben.

Gericht:
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 09.10.2015 - S 47 KR 105/13

SG Dresden, PM
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