Bei der traditionellen Verbrennung von Laborkitteln zum Abschluss des Praktikums des sechsten Semesters kam es zu einer Verpuffung, bei der die Klägerin verletzt wurde. Das LSG Thüringen entschied, dass die Studentin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen (Studenten)Unfallversicherung stand.

Der Sachverhalt

Die klagende Studentin nahm an der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Fachbereich Pharmazie an einer Feier zum Abschluss des Praktikums des sechsten Semesters teil. Bei der traditionellen Verbrennung von Laborkitteln kam es zu einer Verpuffung, bei der 13 Studenten, unter anderem die Klägerin, teils schwer verletzt wurden.

Die Unfallkasse Thüringen vertrat die Auffassung, dass für die "Kittelverbrennung" kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestand.

Das Urteil des Thüringer Landessozialgericht (Az. L 1 U 1264/14)

Das Thüringer Landessozialgericht (Urteil, Az. L 1 U 1264/14) hat die Auffassung der Unfallkasse Thüringen bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Klägerin nicht zum Kreis derjenigen Personen, die Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII beanspruchen können. Nach dieser Vorschrift sind Studenten während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert. Die unfallbringende Verrichtung muss im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule geschehen sein. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs besteht kein Versicherungsschutz.

Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich um eine Veranstaltung der Studenten des sechsten Fachsemesters, die von diesen eigenständig organisiert worden ist. Sowohl auf die Planung als auch die Durchführung der Veranstaltung hat die Friedrich-Schiller-Universität Jena nicht in rechtserheblicher Weise Einfluss genommen. Die Gewährung organisatorischer Hilfestellung (Zurverfügungstellung des Geländes und von Tischen und Bänken) reicht nicht aus, um von einer Mitverantwortung der Universität im Rechtssinne auszugehen.

Unterstützt eine Hochschule Freizeitveranstaltungen ihrer Studenten, besteht nicht allein deswegen oder auch wegen der Teilnahme von Institutsmitarbeitern an der Veranstaltung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden

Gericht:
Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 10.12.2015 - L 1 U 1264/14

LSG Thüringen, PM
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