Die verfassungsrechtliche Garantie eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbsthilfemöglichkeit des Antragstellers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde.

Rückreise in das Heimatland

Der Antragsteller habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme oder das dortige Sozialsystem sicherzustellen. Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 SGB II ist somit mit dem Grundgesetz vereinbar.

SG Dortmund: Leistungsausschluss verfassungsgemäß

Diese Auffassung vertritt das Sozialgericht Dortmund in einem Beschluss vom 23.11.2015 (Az.: S 30 AS 3827/15 ER) und lehnt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für einen in Kreuztal lebenden slowakischen Bauarbeiter ab.

Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15 ER

SG Dortmund
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