Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass ein 22-jähriger afghanischer Flüchtling für die Dauer seiner Ausbildung als KFZ-Mechatroniker Anspruch auf Zahlung von Kindergeld hat. Zwar sei das Kindergeld eine Leistung für Eltern, doch unter bestimmten Voraussetzungen könne das Geld auch den Kindern direkt zustehen.

Der Sachverhalt

Der 1993 geborene Kläger floh nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und seinen Geschwistern vor den Taliban aus Afghanistan in den Iran. Dort hat die Mutter des Klägers seither keinen festen Wohnsitz. Der Kläger selbst reiste 2011 in die Bundesrepublik ein.

Sein Asylantrag wurde abgelehnt, jedoch wurde ihm wegen Abschiebehindernissen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und er konnte eine Ausbildung beginnen. Einen Antrag des Klägers auf Kindergeld lehnte die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ab.

Die Familienkasse argumentierte, dass lediglich Vollwaisen oder Kinder, die nicht wüssten wo sich die Eltern aufhalten, Kindergeld erhalten können. Der Kläger sei aber Halbwaise und kenne den Aufenthalt seiner Mutter im Iran. Der Kläger entgegnete, er wisse nicht, wo sich seine Mutter im Iran genau aufhalte, er habe lediglich unregelmäßigen telefonischen Kontakt. Nachdem auch ein Widerspruch erfolglos blieb, wandte er sich an das Sozialgericht Mainz.

Das Urteil Sozialgerichts Mainz (Az. S 14 KG 1/15)

Das Sozialgericht Mainz (Urteil, Az. S 14 KG 1/15) gab dem Kläger Recht. Zwar sei das Kindergeld eine Leistung für Eltern. Nach dem Bundeskindergeldgesetz könne ausnahmsweise u.a. ein unter 25-Jähriger Auszubildender, der in Deutschland lebe und der Vollwaise sei oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kenne, selbst das Kindergeld erhalten.

Bei einem Nichtdeutschen kämen weitere Voraussetzungen hinzu, die der Kläger erfülle. In der Streitfrage, ob der Kläger den Aufenthalt seiner Mutter kenne oder nicht, da ein gewisser Kontakt zur Mutter gegeben sei, folgte das Gericht dem Kläger. Unkenntnis vom Aufenthalt der Eltern habe derjenige, der nicht jederzeit wisse, wo sich die Eltern gerade aufhalten und in der Folge sozial wie eine Vollwaise dastehe.

Der Gesetzgeber habe die betreffende gesetzliche Regelung ausdrücklich dafür geschaffen, alleinstehenden Kindern, die von ihren Eltern oder anderen keine Hilfe zu erwarten haben, Kindergeld zu gewähren. Der Kläger könne nicht jederzeit wissen, wo sich seine obdachlose Mutter im Iran aufhalte. Diese wiederum könne ihm keinerlei Unterstützung zukommen lassen. Die Familienkasse hat gegen diese Entscheidung Berufung bei dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 22.09.2015 - S 14 KG 1/15

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