Nürnberg (D-AH) - Wer die Waren im Supermarkt nicht sehen kann, soll sie wenigstens hören können. Mit dieser Begründung hat das Gericht einem Blinden eine digitale Einkaufshilfe zugesprochen, die anhand des Strichcodes die Produkte im Regal erkennt und ihre Bezeichnung und Bestimmung laut vorliest.

Sozialgericht Detmold (Az. S 5 KR 207/07)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war das Gerät einem inzwischen arbeitslosen ehemaligen Masseur und Bademeister verschrieben worden, der auf beiden Augen erblindet ist, aber seinen Single-Haushalt selbstständig führt und beispielsweise die erforderlichen Einkäufe in der Regel ohne fremde Hilfe erledigt. Die zuständige Krankenversicherung hatte dem Mann das 3.094 Euro teure digitale Hilfsmittel versagt, weil es von dem Betroffenen lediglich im Teilbereich des Einkaufens und der Nahrungszubereitung für eine selbständige Lebensführung einzusetzen sei. Der so genannte "EinkaufsFuchs" diene nicht der medizinischen Rehabilitation und könne deshalb nicht von der Krankenkasse finanziert werden.

Sozialrichter: Gesetzliche Krankenkasse ist in der Pflicht

Das war dem Gericht zu kurz gegriffen. "Ein Versicherter hat laut Sozialgesetzbuch Anspruch auf alle Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der "EinkaufsFuchs" ist offensichtlich kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da er lediglich für die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter Menschen gedacht ist und nur von diesem Personenkreis genutzt wird. Das umstrittene Gerät ermögliche dem Blinden zu hören, was die Sehenden mit ihren gesunden Augen erkennen können. Insofern hat er einen Anspruch darauf zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Quelle: Deutschen Anwaltshotline
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