Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich im Rahmen eines Eilverfahrens mit der Frage beschäftigt, ob die Unterbringung einer asylsuchenden Familie in einem Wohncontainer mit Gemeinschaftssanitäranlage während eines laufenden Asylverfahrens zumutbar sein kann.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war die fünfköpfige somalische Familie Mitte August 2015 von Dänemark nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Die Familie der Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in monatlicher Höhe von ca. 1.800,00 €, von denen 560,00 € für die Unterkunft und Nebenkosten an die Antragsgegnerin überwiesen werden.

In der konkreten Sammelunterkunft sind noch drei weitere Familien untergebracht. Der somalischen Familie steht ein Raum von rund 41 qm mit einer kleinen Küchenzeile zur alleinigen Verfügung. Von den Familien gemeinsam genutzt wird der Sanitärbereich (zwei Toiletten, ein Pissoir, zwei Duschen).

Die Antragsteller erhoben Klage gegen den "Einweisungsbescheid" und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Unterkunft sei für fünf Personen viel zu klein und nicht zumutbar. Neben den beiden kleineren Kindern sei auch ihre größere Tochter aufgrund eines Unfalls auf Windeln angewiesen (Inkontinenz). Das Sozialgericht Stade lehnte den auf eine anderweitige Unterbringung gerichteten Eilantrag der Familie ab. Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung bestätigt.

Der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bestehe kein Anspruch auf Unterbringung in einer anderen Unterkunft, die Angelegenheit sei auch nicht eilbedürftig. Die Unterbringung in einem Wohncontainer mit Gemeinschaftssanitäranlage während eines laufenden Asylverfahrens sei grundsätzlich zumutbar.

Zwar dürfe die beengte Unterbringung einer Familie mit mehreren Kindern, darunter hier einem schulpflichtigen Kind, nicht für längere Zeit erfolgen. Dies gelte insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugsmöglichkeiten. Ein längerer Aufenthalt der antragstellenden Familie sei jedoch wegen eines Übernahmeersuchens des zuständigen Landkreises für Dänemark, von wo aus die Antragsteller einen Monat zuvor eingereist waren, nicht wahrscheinlich.

Es sei zudem glaubhaft gemacht, dass angesichts des Anstiegs der unterzubringenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG derzeit kein alternativer Wohnraum zur Verfügung stehe.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.10.2015 - L 8 AY 40/15 B ER

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