Kann das Jobcenter einen Hartz-IV-Empfänger auffordern, mit Vollendung seines 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlag in Anspruch zu nehmen, damit seine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II beseitigt wird? Über dieses Fall hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der Sachverhalt

Der im März 1950 geborene Kläger bezog mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter. Er konnte in den letzten Jahren nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden. Mit Vollendung seines 63. Lebensjahres kann der Kläger eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen.

Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wird diese um 0,3 % pro Monat gekürzt. Bei einer abschlagsfreien Regelaltersrente beträgt diese monatlich 924,66 Euro.

Aufforderung durch Jobcenter vorzeitig in Rente zu gehen

Das Jobcenter forderte den Kläger unter Hinweis auf dessen durch § 12a SGB II konkretisierte Selbsthilfeverpflichtung im September 2012 auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend ab Vollendung seines 63. Lebensjahres beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Die Vorinstanzen hielten seine Aufforderung zur Antragstellung, die als Verwaltungsakt erfolgt sei, durch das Jobcenter für rechtmäßig.

Das Urteil des Bundessozialgerichts (B 14 AS 1/15 R)

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des Klägers entschieden, dass die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 5 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12a SGB II) sind erfüllt. Danach kann der SGB II-Leistungsträger, kommt der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag stellen.

Beseitigung der Hilfebedürftigkeit

Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger ist erforderlich, weil dies zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Der Verpflichtung des Klägers steht die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht entgegen, weil keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände eingreift.

Altersrente trotz der Abschläge erheblich höher als der Arbeitslosengeld II-Bedarf

Im Rahmen seiner Ermessensausübung hinsichtlich des Ob einer Aufforderung zur Antragstellung hat sich der Beklagte mit den vom Kläger gegen eine vorzeitige Renteninanspruchnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und andere Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht erkennen können. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Sie drängen sich auch für den Senat nicht auf, zumal die vorzeitige Altersrente trotz der Abschläge erheblich höher als der Arbeitslosengeld II-Bedarf des Klägers ist, weshalb er durch deren Bezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde.

Gericht:
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

BSG, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile