Der Sachverhalt
Eine Museumsmitarbeiterin aus Bochum erkrankte infolge einer betriebsärztlichen Grippeschutzimpfung an einem Guillian-Barre-Syndrom. Sie verklagte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles, weil ihr die betriebsärztliche Impfung von ihrem Arbeitgeber angeboten worden sei.
Sie habe sich angesichts des Publikumsverkehrs im Museum vor einer besonderen Ansteckungsgefahr schützen wollen. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab.
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund (Az. S 36 U 818/12)
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache, so das Urteil des SOzialgerichts Dortmund (Az. S 36 U 818/12). Dies sei bei der Klägerin im Museum nicht der Fall gewesen.
Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich z.B. beim Einkaufen.
Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 05.08.2014 - S 36 U 818/12
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