Die Mutter eines Neugeborenen beantragte beim Jobcenter die Kostenübernahme für einen Autobabysitz und für eine zweite Babybettwäsche. Das Jobcenter lehnte ab. Verschmutzte Stellen könnten mit einem Handtuch abgedeckt werden und im Auto könne der Säugling mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden.

Der Sachverhalt

Die Oktober 1977 in Heilbronn geborene A. ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie im Juli 2014 mittellos und schwanger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zunächst zog sie zu ihren Eltern nach Heilbronn.

Da sie über kein eigenes Auto verfügt, befördern die Eltern ihre Tochter regelmäßig und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz.

In der Folgezeit bewilligte das Heilbronner Jobcenter ihr verschiedene Hartz-IV-Leistungen (u.a. lediglich eine Babybettwäsche als sog. Erstausstattung für die Geburt), lehnte es aber ab, die Kosten für einen Autobabysitz (sog. "Babysafe"; 20€) und für eine zweite Babybettwäsche (25€) zu übernehmen.

Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Az. S 11 AS 44/15)

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Erstausstattung bei Geburt beinhalte grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulasse und im unteren Segment des Preisniveaus liege. Hier sei eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge es daher nicht, eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken.

Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren PKW transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 28.07.2015 - S 11 AS 44/15

SG Heilbronn
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