Wer einen Polizisten während einer erkennungsdienstlichen Behandlung in die Wade beißt und dann durch eine Reflexhandlung des Polizisten zu Schaden kommt, kann keine Opferentschädigung vom Staat nicht verlangen, so das Urteil des Landessozialgerichts.

Der Sachverhalt

Der Kläger macht geltend, er sei bei der Fixierung durch den Polizeibeamten mit einem Schuhabsatz drei- bis fünfmal ins Gesicht getreten. Um weitere Tritte abzuwehren, habe er dem Polizisten in die Wade gebissen. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG).

Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 4 VG 5/14)

Nach Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 4 VG 5/14) wäre eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz nur möglich gewesen, wenn vom Polizeibeamten ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre. Davon konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Zwar machte der Kläger geltend, er sei bei der Fixierung durch den Beamten getreten worden und habe diesen nur gebissen, um weitere Tritte abzuwehren.

Dies konnte aber weder durch die Aussagen der weiteren anwesenden Polizeibeamten, noch durch ein vom Gericht eingeholtes ärztliches Gutachten bestätigt werden. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der dokumentierten Verletzungen deutlich mehr für die Aussage des Polizeibeamten sprach, der behauptete, er sei während der Fixierung des Klägers auf einer Liege von diesem gebissen worden und dann so unglücklich auf diesen gefallen, dass der Kläger sich den Kopf anschlug und sich dabei das Nasenbein brach.

Der Gutachter konnte auf den Fotos des Klägers keine typischen Trittspuren feststellen, wie sie nach Tritten mit festem Schuhwerk ansonsten auftreten.  Tritte mit beschuhten Füßen, insbesondere mit festem Schuhwerk, wie z. B. den Dienstschuhen von Polizeibeamten, würden in der Regel wie geformt erscheinende Hautschürfungen und Unterblutungen hinterlassen, die oftmals sogar dem eingesetzten Trittwerkzeug unmittelbar zuzuordnen seien. Außerdem passte die festgestellte Schulterverletzung nicht zur Beschreibung des Klägers. Da auch die Fixierung zur erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig gewesen ist, war ein vorsätzlicher rechtwidriger Angriff nicht glaubhaft gemacht.

Gericht:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2015  - L 4 VG 5/14

LSG RLP
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