Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist.

Die 1987 geborene Klägerin beantragte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder bei dem für sie zuständigen Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 381,00 ? zu erbringen. Tatsächlich zahlte er nur 125,00 € monatlich, da er gegen den Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von 256,00 € monatlich aufrechnete.

Der Träger der Grundsicherung stellte sich auf den Standpunkt, der Lebensunterhalt der Klägerin sei aufgrund der Unterhaltszahlungen des Vaters sowie das ebenfalls bezogenen Kindergeldes gedeckt. Dabei sei der gesamte Unterhaltsanspruch zugrunde zu legen. Die von dem Vater der Klägerin erklärte Aufrechnung könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.

Das Landessozialgericht hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsgläubiger aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie dem Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden kann. Denn anderenfalls würde der Zweck des Arbeitslosengeldes II - die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs der Hilfebedürftigen - verfehlt. Der Grundsicherungsträger sei in solchen Fällen auch nicht schutzlos, da der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf ihn übergeht und von ihm gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden kann

Urteil vom 23.04.2009 - L 5 AS 81/07 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
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