Ein Hartz-IV-Empfänger machte geltend, seinen Führerschein aufgrund eines "Fehlurteils“ der "jungen Amtsrichterin“ verloren zu haben. Den Alkohol habe er nur aufgrund "Unwohlsein“ zu sich genommen. Die MPU und Vorbereitungskurse solle das Jobcenter übernehmen.

Der Sachverhalt

Der Hartz-IV-Empfänger, nennen wir ihn einfach Manfred, verlor nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille seinen Führerschein. Seinen Antrag, ihm die Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - incl. für eine MPU und hierzu benötigter Vorbereitungskurse - in Höhe von mehr als 2.400€ zumindest darlehenshalber zu übernehmen, lehnte das Jobcenter Landkreis Heilbronn ab.

Daraufhin beantragte Manfred vor dem Sozialgericht Heilbronn einstweiligen Rechtsschutz: Er machte geltend, den Führerschein aufgrund eines „Fehlurteils“ der „jungen Amtsrichterin“ verloren zu haben, weil er den Alkohol nur aufgrund „Unwohlsein“ und „Schmerzen“ zu sich genommen habe.

Wegen seines Rheumas müsse er aber dringend mit eigenem PKW zur ambulanten Kur nach Bad Rappenau fahren (mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere dies über eine Stunde pro Weg und sei mit längerem, ihm nicht zumutbarem Fußweg verbunden).

Die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn

Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab: Es handele sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV -Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Unkosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens.

Die Regelleistung solle zwar das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Folgekosten von sozialschädlichem Verhalten (wie etwa auch Geldstrafen und Verwarngelder) fielen aber nicht hierunter.

Es sei nicht ersichtlich, dass Manfred seinen Führerschein benötige, um wieder einen Job zu finden. Eine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle, habe Manfred jedenfalls nicht nennen können. Ferner sei gar nicht sicher, dass Manfred selbst bei intensivster Vorbereitung die MPU meistere. Es sei ihm zudem nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren.

Der von ihm vorgelegte tägliche „Reiseplan“ von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterscheide sich nicht von den täglichen Zeiten mancher Berufspendler. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb Manfred die Kur nicht auch stationär durchführen könne.

Das Jobcenter habe schließlich nicht aus familiären Gründen die Kosten für die Wiederteilung des Führerscheins zu übernehmen: Denn Einkäufe und außerschulische Aktivitäten der Kinder erledige so mancher Haushalt auch ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs.

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 25.09.2014 - S 10 AS 2226/14 ER

SG Heilbronn,
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