Ein als Ehegatte im Betrieb der Ehefrau beschäftigter Landwirt, der seiner Schwiegermutter im Stall zur Hilfe eilt, weil diese beim Kühe füttern zwischen die Tiere geraten und verletzt wurde, ist nicht als Nothelfer, sondern weiterhin im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Sachverhalt

Die Schwiegermutter war beim Füttern der Kühe von einer auf dem Gang liegenden Kuh getreten worden und zwischen zwei Tiere gefallen, woraufhin diese in Panik gerieten und die Schwiegermutter durch Tritte verletzten. Der Ehegatte, der im Betrieb der Ehefrau als Landwirt beschäftigt war, eilte zur Hilfe. Er konnte jedoch die Schwiegermutter nicht aus ihrer misslichen Lage befreien. Er fiel ebenfalls zwischen die Tiere und wurde vor allem am Knie durch Tritte verletzt.

Die klagende Unfallkasse der Landwirte, die für die Behandlung des verletzten Ehegatte aufgekommen ist und die Erstattung von der Unfallkasse Baden-Württemberg begehrte, war der Ansicht, der Verletzte sei wegen seiner Hilfeleistung nicht als Landwirt, sondern als sog. Nothelfer unfallversichert.

Die Entscheidung

Die Klage blieb ohne Erfolg, da sich in diesem Falle die Betriebsgefahr der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung verwirklicht habe und der Verletzte nach der Konkurrenznorm § 135 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch weiterhin als Landwirt versichert gewesen sei.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 20.05.2014 - S 26 U 456/12
(Berufung der Klägerin beim LSG anhängig).

SG Stuttgart
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