Die in einem Mehrbettzimmer vorübergehenden und eher als geringgradig anzusehenden Ruhestörungen, die durch die Versorgung von Mitpatienten, deren Schnarchen oder Angehörigenbesuche auftreten, sind in der Regel zumutbar und rechtfertigen keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer.

Die gesetzliche Krankenkasse ist deshalb nicht verpflichtet, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer Krankenhausbehandlung zu übernehmen, wenn einer Behandlung im Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall einer 74 Jährigen, wurden für die Unterbringung im Einzelzimmer Kosten in Höhe von 1.044,48 Euro in Rechnung gestellt. Die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern sei menschenunwürdig, so die Argumentation der Klägerin.

Das Urteil des Sozialgerichts Detmold (Az. S 5 KR 138/12)

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung stellt - so die 5. Kammer des Sozialgerichts - lediglich ein Rahmenrecht zur Grundversorgung dar. Bei der Ausgestaltung ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Weder der Gesetzgeber noch die Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts sind verfassungsrechtlich verpflichtet, eine stationäre Behandlung in Einzelzimmern sicherzustellen.

Vorübergehende Schnarchgeräusche seien zumutbar

Die vorübergehenden und eher als geringgradig anzusehenden Ruhestörungen, die durch die pflegerische Versorgung von Mitpatienten, deren Schnarchen oder Angehörigenbesuche auftreten, sind zumutbar und können in Absprache mit Klinikpersonal und Mitpatienten auf ein erträgliches Maß begrenzt werden.

Es mag zwar sein, dass aufgrund der zunehmenden Individualisierung der Gesellschaft die stationäre Behandlung in Mehrbettzimmern als Folge eines durch allgemeinen Wohlstand entstandenen Anspruchsdenkens zunehmend nicht gewünscht wird. Es ist allerdings keinesfalls Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, einer solchen Entwicklung Rechnung zu tragen, indem sie Leistungen zur Verfügung stellt, die sich als unwirtschaftlich darstellen, auch wenn sie dem Genesungsprozess durch einen ungestörten Klinikaufenthalt in Einzelfällen zuträglich sein mögen. Ein Anspruch auf Versorgung in einem Einzelzimmer kann sich daher weder aus den Normen des SGB V noch aus der Verfassung ergeben.

Themenindex:
Krankenversicherung, Krankenkasse, Krankenhausaufenthalt, Mehrbettzimmer, Einzelzimmer

Gericht:
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27.05.2014 - S 5 KR 138/12

SG Detmold
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