Bundessozialgericht - Die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ("Künstliche Befruchtung") gemäß § 27a SGB V geltende Einschränkung, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. März 2009 entschieden.

Die ungleiche Behandlung von Ehefrauen vor und nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres ist sach­lich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht über­schritten. Es sind keine Leistungen aus dem Kernbereich der Krankenversicherung oder gar aus dem Bereich der tödlich verlaufenden Krankheiten betroffen, bei denen dieser Spielraum eingeschränkt sein kann. Der Gesetzgeber hat sich ua davon leiten lassen, dass bei Frauen bereits jenseits des 30. Lebensjahres die Wahrscheinlichkeit einer Befruchtung abnimmt und jenseits des 40. Lebensjahres gering ist. Das galt auch 2006: Hier lag die Schwangerschaftsrate nach ICSI (intrazytoplasmatische Spermien­injektion) bei Frauen im 40. Lebensjahr nur bei 18 %, selbst im 30. Lebensjahr aber mit 34 % noch fast doppelt so hoch. Der Gesetzgeber musste das Höchstalter der Frau weder individuell noch mög­lichst punktgenau und aktuell nach den neuesten Statistiken festlegen oder die Regelung zeitnah an den jeweiligen Kenntnisstand anpassen. Dass der Bundesgerichtshof die Leistungspflicht von privaten Krankenversicherungsunternehmen erst bei einer Erfolgsaussicht von weniger als 15 % verneint (BGHZ 164, 122), ist dabei ohne Belang. Die Ungleich­behandlung von Versicherten der GKV ist Folge der verfassungsrechtlich hinzunehmenden Entschei­dung des Gesetzgebers für zwei unterschiedliche Krankenversicherungssysteme.

Hinweise zum rechtlichen Hintergrund:

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat in der gesetzlichen Krankenversicherung die Altersgrenze des 50. Lebensjahres für Männer (Urteil vom 24. Mai 2007 - B 1 KR 10/06 R, SozR 4-2500 § 27a Nr 4) sowie die Begrenzung des Anspruchs für Leistungen der künstlichen Befruchtung auf 50 % der Behandlungskosten (Urteil vom 19. September 2007 - B 1 KR 6/07 R, SozR 4-2500 § 27a Nr 5) als verfassungsgemäß angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das Gesetz die Gewährung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Personen be­schränkt, die miteinander verheiratet sind (Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03, BVerfGE 117, 316 = SozR 4-2500 § 27a Nr 3).

Die zu beurteilende Regelung lautet in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: 

§ 27a SGB V - Künstliche Befruchtung

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbei­führung einer Schwangerschaft, wenn
1.  diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2.  nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine  Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3.  die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4.  ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5.  sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Kranken­kasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Ver­sicherten durchgeführt werden.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1.

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