Das Jobcenter ist nicht verpflichtet Leistungen als Zuschuss zu erbringen, wenn Eigentum in Form einer Wohnung und eines 7.000 qm großen Olivenhains in Griechenland vorhanden ist. Leistungsempfänger seien grundsätzlich verpflichtet ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen.

Dies entschied das Sozialgericht Detmold (Az. S 9 AS 2274/13 ER) bei einem 1952 geborenen Antragsteller, der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte.

Hilfebedürftig ist...

...wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind dabei alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen sind abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partner oder Partnerin, mindestens aber jeweils 3.100 EUR sowie zusätzlich ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.

Vermögen im Wert von 43.452,46 EUR

Hier stände jedoch zu berücksichtigendes Eigentum in Griechenland in Form einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung und eines 7.000 qm großen Olivenhains zur Verfügung. Der selbst angegebene Wert liegt bei 43.452,46 EUR. Dieses Vermögen übersteigt daher den Gesamtfreibetrag um mehr als 23.000 EUR.

Der Antragsteller habe nicht glaubhaft machen können, dass die Verwertung des Grundvermögens in Griechenland offensichtlich unwirtschaftlich sei und für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Die bloße Behauptung, dass die Immobilien in Griechenland aufgrund der dort herrschenden Krise gar nicht oder nur weit unter Wert veräußert werden könnten, reiche nicht aus, zumal keinerlei Verwertungsbemühungen vorgenommen würden.

Vermögensverwertung

Das Sozialgericht verwies darauf, dass Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet seien ihr Vermögen zu verwerten und dieses vorrangig für ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Dabei müssten grundsätzlich auch Wertverluste hingenommen werden. Ob diese Wertverluste die Grenze zur Unwirtschaftlichkeit erreichten, müsse der Antragsteller auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mindestens durch entsprechende erfolglose Verwertungsbemühungen glaubhaft machen. Deshalb habe das Jobcenter Leistungen zu Recht nur in Form eines Darlehens bewilligt und die Auszahlung von einer dinglichen Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht.

Gericht:
Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 03.02.2014 - S 9 AS 2274/13 ER

SG Detmold
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