Nach Entscheidung des SG Heilbronn (Az. S 11 AS 1953/12), kann ein Vater, der für das Wochenende seine Kinder bei der Mutter abholt, seine Fahrtkosten nicht als Hartz IV-Mehrbedarf geltend machen, wenn die Kinder auch ohne elterliche Begleitung anreisen können.

Der Sachverhalt

Zweimal im Monat holt ein Hartz IV-Empfänger seine beiden 14 und 20 Jahre alten Kinder zum Wochenendbesuch bei sich ab. Die Kinder wohnen in der Nähe und leben bei der Mutter.

Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm der Landkreis Ludwigsburg die Übernahme von Fahrtkosten i.H.v.10 Cent pro einfachem Entfernungskilometer (insgesamt 22,40 € pro Besuchswochenende). Der Vater stellte einen Antrag auf höhere Fahrtkostenübernahme.

Die Entscheidung

Der Eilantrag blieb vor dem Sozialgericht Heilbronn (Az. S 11 AS 1953/12) erfolglos. Das Gericht bezweifelte schon, ob dem Vater im konkreten Fall überhaupt ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme zustehe. Denn die beiden Kinder seien auf den "Abholservice" ihres Vaters gar nicht angewiesen, sondern könnten die Entfernung zum väterlichen Wohnort bei einer Fahrzeit von rund 90 min je Verbindung und selbst bei mehrmaligem Umsteigen allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln meistern. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dies nicht möglich sei, seien weder vom Vater vorgebracht noch sonst ersichtlich.

Zudem sei hinsichtlich der Kosten des Umgangsrechts zwischen den Ansprüchen des umgangsberechtigten Elternteils und denen der Kinder gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern zu unterscheiden.

Anspruch auf Fahrtkostenerstattung hätten die Kinder

Anspruchsinhaber für seine Kosten sei der jeweilige Bedürftige - hier also die beiden Kinder. Sollten diese finanziell sich außer Stande sehen, ihre Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbst zu zahlen, so stehe es ihnen frei, beim für ihren Wohnort zuständigen Leistungsträger einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Themenindex:
SGB II, Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz IV

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 20.06.2012 - S 11 AS 1953/12 ER

SG Heilbronn, PM
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