Nach Urteil des Sozialgerichts Gießen muss das Jobcenter Wetterau, einem stark untergewichtigen Mann zusätzlich zu der Hartz IV-Regelleistung einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zahlen. Der Kläger litt an einer schweren Form der Abmagerung.

Der Sachverhalt

Der 56 jährige Kläger wog bei einer Körpergröße von 184 cm noch 55 kg. Nach einem Attest seines Hausarztes litt er an einer "pulmonalen Kachexie" - hierbei handelt es sich um eine schwere Form der Abmagerung, die sich auf die Lungenleistung auswirkt. Seine Erkrankung erfordere einen Mehrbedarf an vitaminreicher sowie kalorienreicher Kost, die mit seinen Harz IV-Mitteln nicht zu kaufen sei, so der Kläger.

Das Jobcenter hatte es abgelehnt, die Kosten hierfür zu übernehmen, da es sich nicht um eine Erkrankung handele, für die ein Mehrbedarf zu gewähren sei, und sich hierzu auf ein aus einem Satz bestehendes "Gutachten" des Amtsarztes bezogen.

Die Entscheidung

Aus dem Urteil: [...] Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Der Kläger gehört grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis der erwerbsbedürftigen Hilfebedürftigen. Er bedarf auch einer kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen. Dies erfordert, dass ein medizinischer Sachverhalt gegeben ist, also Krankheiten oder Behinderungen vorliegen, die so ausgeprägt sind, dass sie nicht nur eine besondere Ernährung erfordern, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern, sondern darüber hinaus eine Ernährung verlangen, die mit besonderen Kosten verbunden ist. Die Feststellung, ob ein Hilfebedürftiger aufgrund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, auch wenn diese verallgemeinert werden können. Maßgebend sind gleichwohl die individuellen Verhältnisse des Hilfebedürftigen. Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass der im Streit stehende Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist (BSG Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/06 R). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen sachkundigen Stellungnahmen zu dieser Frage zu erfolgen. Auch insofern hat das BSG bereits entschieden, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge e. V. (DV) im Regelfall als Orientierungshilfe dienen können und die weitere Amtsermittlung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt [...]

In seinem Urteil ging das Gericht demgegenüber davon aus, dass der Kläger eine besondere Ernährung benötigt, um ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Es verwies hierbei auf eine Empfehlung des "Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe.

Danach könne bei einem Body-Mass-Index (BMI) von unter 18,5 und fortschreitenden Gewichtsverlust als Folge einer Erkrankung regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden. Beides liege hier vor. Der BMI des Klägers betrage aktuell 16,2 und der Kläger habe innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten 5 Kilogramm abgenommen.

Rechtsgrundlagen:
§ 21 Abs. 5 SGB II

Gericht:
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 09.07.2013 - S 22 AS 866/11 WA

SG Gießen, PM
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