Der Sachverhalt
Ein 1977 geborener Profifußballer erlitt nach mehrjähriger Tätigkeit als Lizenzspieler einen Meniskusschaden am rechten Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte die beantragte Anerkennung als Berufskrankheit ab. Die Meniskuserkrankung sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die berufliche Tätigkeit des Fußballspielers zurückzuführen, da keine ausreichende Belastungsintensität vorgelegen habe.
Die Entscheidung
Das Gericht gab dem Profifußballer Recht und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Meniskuserkrankung als Berufskrankheit. Der unter professionellen Bedingungen betriebene Fußballsport stelle zumindest in den obersten vier Spielklassen eine die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2102 dar.
Aufgrund der sportartspezifischen Kniebelastung reiche bei einem Fußballspieler in der 1. bis 4. Liga eine Expositionsdauer von drei Jahren aus, damit eine Meniskuserkrankung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die sportliche Betätigung zurückgeführt werden könne. Dies gelte insbesondere auch für Fußballspieler der 3. und 4. Liga, die - ebenso wie die Spieler der 1. und 2. Bundesliga - nahezu täglich trainierten.
Auch sei davon auszugehen, dass die Kniebelastung in den niedrigeren Spielklassen (3. und 4. Liga) aufgrund der geringeren technischen Fertigkeiten, der schlechteren Trainingsbedingungen sowie der stärker kampf- und körperbetonten Spielweise eher höher sei.
Ob das Meniskusgewebe des seit seinem sechsten Lebensjahr Fußball spielenden Klägers bereits zu Beginn seiner Lizenzspielertätigkeit vorgeschädigt gewesen sei, sei unerheblich. Denn jedenfalls stelle die Belastung aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit als Profifußballspieler eine wesentliche Teilursache für den Meniskusschaden dar.
Themenindex:
Unfallversicherungsrecht
Rechtsgrundlagen:
§ 9 Abs. 1 S. 1 SGB 7, Nr. 2102 BKV
Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.09.2013 - L 9 U 214/09
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