Das SG Braunschweig hat durch Urteil entschieden, dass das Jobcenter die Kosten auch für dauerhaften Nachhilfeunterricht übernehmen muss. Gesetzliche Grundlage sei § 28 Absatz 5 SGB II. Diese Vorschrift sei Ausfluss des Anspruchs auf Chancengleichheit.

Der Sachverhalt

Aus dem Urteil geht hervor, dass der 1997 geborene Kläger an einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) leidet. Der Kläger bezieht vom Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und besucht die zehnte Klasse einer Realschule. Seit Mai 2011 nimmt er Nachhilfeunterricht im Fach Englisch.

Die Leistungen des Klägers sind insgesamt durchschnittlich. Das Jobcenter übernahm zunächst die Kosten für den Nachhilfeunterricht. Im September 2012 beantragte der Kläger beim Jobcenter die Übernahme der Kosten für den Nachhilfeunterricht für das darauf folgende Schuljahr.

Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das beim Kläger gegebene Lerndefizit sei nicht nur vorübergehend. Einen Anspruch auf dauerhafte Unterstützung durch Nachhilfeunterricht sehe das Gesetz nicht vor. Zudem sei die Versetzung des Klägers nicht gefährdet. Das dagegen durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, im Dezember 2012 erhob der Kläger beim Sozialgericht Braunschweig Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Jobcenters.

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig

Die 17. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig hat dem Kläger Recht gegeben und das Jobcenter zur Übernahme der Kosten für den Nachhilfeunterricht verurteilt. Die Kammer sieht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Lernförderung als erfüllt an.

Gesetzliche Grundlage für den Anspruch ist § 28 Absatz 5 SGB II. Diese Vorschrift, so die Kammer in ihren Entscheidungsgründen, sei Ausfluss des Anspruchs auf Chancengleichheit. Die Kammer verweist dabei auf die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Das Bundesverfassungsgericht hatte darin u. a. entschieden, dass der Bundesgesetzgeber, der mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ein Leistungssystem schaffen wollte, welches das Existenzminimum vollständig gewährleistet, auch dafür Sorge zu tragen hat, dass mit der Grundsicherung auch ein eventuell vorliegender zusätzlicher Bedarf eines Schulkindes auf Lernförderungen hinreichend abgedeckt ist.

Die Kammer gelangte zu der Überzeugung, dass beim Kläger ein ergänzender Bedarf vorliegt. Beim Kläger liege eine geistige Teilleistungsstörung vor, die es ihm erschwere, das Lernziel zu erreichen. Dabei sei wesentliches Lernziel nicht allein die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Durch den Nachhilfeunterricht werde das Angebot der Schule sinnvoll ergänzt. Der zusätzliche Unterricht diene dem Ziel, dass der Kläger die Bildung erlangt, die er für seinen künftigen Berufsweg benötigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Exkurs zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 9. Februar 2010 entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Es gab dem Gesetzgeber auf, bis spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Regelung zu schaffen, die sicherstellt, dass ein unabweisbarer, laufender Bedarf sichergestellt wird. Der Gesetzgeber ist diesem nachgekommen und hat mit den §§ 28, 29 SGB II Vorschriften eingefügt, die eine materielle Basis für die Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen im Grundsicherungssystem bereitstellen sollen.

Rechtsgrundlage

§ 28 Absatz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II): Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Themenindex:
Hartz IV, SGB II, Nachhilfe

Gericht:
Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 08.08.2013 - S 17 AS 4125/12

SG Braunschweig
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