Ein Sozialhilfeträger muss weder zusätzliche Beerdigungskosten für ein mehr als 1.000 Euro teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen "Leichenschmaus" übernehmen!

Der Sachverhalt

Der Ehemann der 75jährigen Klägerin starb Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der Klägerin wurde er auf einem Heilbronner Friedhof in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich Sozialhilfe. Die Stadt Heilbronn bewilligte ihr die Übernahme von Beerdigungskosten i.H.v. 4000 € (abzüglich eines von zwei Kindern der Klägerin zu tragenden Eigenanteils).

Nach Auffassung der Klägerin habe ihr die beklagte Stadt weitere Beerdigungskosten in Höhe von knapp 1.200 € für ein Wahl- statt Reihengrab, die Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, eine Deckengarnitur "300 g weiß Glanz mit betenden Händen", einen "Leichenschmaus" sowie für die Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters (wie z.B. Behördengänge) zu übernehmen.

Die Beklagte lehnt dies ab: Sie habe die Beerdigungskosten bereits übernommen, soweit diese erforderlich waren. Dem entgegnet die Klägerin, ohne Orgelnutzung, Dekobanner und Kerzenständer sowie dem anschließenden "Leichenschmaus" hätte ihr Ehemann nicht würdevoll bestattet werden können. Zudem sei es ihr so kurz nach dem Tod ihres Mannes gar nicht zumutbar gewesen (und auch pietätlos), wirtschaftliche Überlegungen bezüglich der Art und Weise der Bestattung anzustellen.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen: Der beklagte Sozialhilfeträger habe sich daran zu orientieren, welche Bestattungskosten ortsüblicherweise bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenden Kosten.

Ein "Leichenschmaus" zähle daher nicht hierzu. Auch die Aufwendungen für das hier von der Klägerin gewählte, um mehr als 1.000 € teurere Wahlgrab seien sind nicht vom Sozialhilfeträger und damit letztlich von der Allgemeinheit zu finanzieren. Sozialhilferechtlich angemessen wäre hier ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als (einfacher) Standard vorgesehenes Reihengrab gewesen. Dies gelte umso mehr, als ein Teil der erhöhten Gebühren auf die Verlängerung der Grabnutzung entfiele (25 gegenüber 18 Jahre beim Reihengrab) sowie auf die Möglichkeit, in der Zukunft weitere Personen in der Grabstätte zu beerdigen.

Eine solche "Vorfinanzierung" auf viele Jahre hinaus zu Lasten der Allgemeinheit komme aber nicht in Betracht, zumal es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, sich beim Sozialamt beraten zu lassen. Ob die von der Klägerin geltend gemachte Kostenübernahme für die Benutzung der Orgel, die Erledigung von "Formalitäten", das Dekobanner, der Kerzenständer und der Aufpreis für die Deckengarnitur sozialhilferechtlich erforderlich waren, konnte die Kammer offen lassen: Denn der hierdurch angefallene zusätzliche Aufwand von gut 300 € werde bereits von der "Überzahlung" von 400 € "aufgefangen"

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. S 11 SO 1712/12

SG Heilbronn
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