Mit Urteil entschied das SG Mainz, dass es einem Empfänger von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") zur Aufnahme einer Tätigkeit zumutbar sein kann, einen nächtlichen Weg von der Arbeitsstelle nach Hause durch ein Industriegebiet zurückzulegen.

Der Sachverhalt

Das Job-Center hatte der aus Bad Kreuznach stammenden Klägerin eine Stelle in einer Wäscherei im Industriegebiet von Bad Kreuznach angeboten. Die Beschäftigung sah auch den Einsatz in der Nachtschicht vor, die um 22 Uhr endet. Die Klägerin nahm die Tätigkeit nicht auf, da sie sich nicht traute, nachts den Weg von der Arbeitstelle zu ihrer etwa 2,7 km entfernt liegenden Wohnung zu Fuß zurückzulegen.

Ein Auto oder Fahrrad besäße sie nicht, Busse verkehrten nach 20 Uhr nicht mehr. Das Jobcenter konnte darin jedoch keinen wichtigen Grund erkennen, die Arbeitsaufnahme zu verweigern und kürzte die Leistungen der Frau.

Das Urteil des Sozialgerichts Mainz

Diese Entscheidung hat das Sozialgericht Mainz nun bestätigt. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, die Tätigkeit aufzunehmen um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern, denn der Fußweg sei weder von der Länge noch von der Gefährlichkeit her unzumutbar gewesen. Der Heimweg nach einer Nachtschicht könne auf einer durchaus noch beleuchteten Hauptstraße mit Geschäften zurückgelegt werden. Zudem hätte sich die Klägerin um eine Fahrgemeinschaft bemühen können oder ausloten müssen, ob sie mit anderen Beschäftigten der Wäscherei den Heimweg gemeinsam zurücklegen könne.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 11.04.2013 - S 10 AS 1221/11

SG Mainz
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