Es ging um 15 Cent "Hartz IV", gegen das sich das Jobcenter wehrte und gegen ein Urteil des SG Nordhausen Berufung einlegte. Diese wurde jedoch zurückgewiesen und das LSG hat dem Jobcenter Missbräuchlichkeitskosten in Höhe von 600,- EUR auferlegt.

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Jobcenters gegen ein Urteil des Sozialgerichts Nordhausen zurückgewiesen, mit dem das Jobcenter zur Zahlung von 15 Cent verurteilt worden war.

Der Sachverhalt

Eine Personengemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Hartz IV") hatte gerügt, dass aus verschiedenen Gründen zu geringe Sozialleistungen bewilligt worden seien. Unter anderem ging es um die Frage, ob die jedem Berechtigten zustehenden Leistungen aufzurunden sind. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren Beträge ab 0,50 Cent aufzurunden. Das Sozialgericht hatte diese Regelung angewandt und das Jobcenter zu höheren Leistungen verurteilt, die Klage jedoch in den übrigen Punkten abgewiesen.

Gegen diese Verurteilung - es ging wirtschaftlich um 15 Cent - wandte sich das Jobcenter mit der Berufung an das LSG und berief sich zuletzt auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Juli letzten Jahres (Aktenzeichen: B 14 AS 35/12 R), wonach eine allein unter Hinweis auf die (behauptete fehlerhafte) Anwendung der Rundungsregelungen erhobene Klage unzulässig ist.

Das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts

Das LSG ist dem Jobcenter, das in der mündlichen Verhandlung durch eine Anwaltskanzlei vertreten war, nicht gefolgt und hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Klage vor dem Sozialgericht war- anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall - nicht allein wegen der Rundungsregelung, sondern auch wegen anderer Punkte erhoben worden. Dass die Leistungen nach der seinerzeit geltenden Rechtslage aufzurunden waren, ergibt sich aus dem Gesetz und zahlreichen Entscheidungen des BSG.

Jobcenter Missbräuchlichkeitskosten auferlegt

Wegen dieser eindeutigen Rechtslage hat das LSG dem Jobcenter Missbräuchlichkeitskosten in Höhe von 600,- EUR auferlegt. Grundsätzlich ist ein sozialgerichtliches Streitverfahren kostenlos. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verfahrensbeteiligte jedoch an den Kosten beteiligt werden. Ein Verfahren vor dem LSG kostete den Justizhaushalt schon vor Jahren durchschnittlich über 2.000,EUR.

Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Berufungsverfahrens für das Jobcenter (15 Cent) hielt das LSG eine Kostenbeteiligung von 600,- EUR für angemessen. Die Kosten für die auf beiden Seiten beteiligten Rechtsanwälte fließen in diesen Betrag nicht ein.

Gericht:
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06.12.2012 - L 9 AS 430/09

Thür. LSG, PM Nr. 1/13
Rechtsindex - Recht & Urteil

Entscheidungshinweis:
Das Bundessozialgericht hat das Rechtsmittel des Jobcenters gegen das Urteil des LSG als unzulässig verworfen.
(BSG, Entscheidung vom 16.07.2013 - B 4 AS 64/13 B)
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