Mit einem Urteil hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, dass eine gezahlte Urlaubsabgeltung nicht auf den Arbeitslosengeld II - Anspruch anzurechnen ist. Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme, so das Gericht.

Der Sachverhalt

Der 59-jährigen Klägerin aus Solingen stand bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zu, welcher schließlich durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400,00 € brutto (ca. 300,00 € netto) ausgezahlt wurde. Das aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit zuständige Jobcenter Solingen rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.

Die Entscheidung

Die Richter der 10. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gaben der hiergegen erhobenen Klage statt und verurteilten das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen.

Eine Urlaubsabgeltung sei mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen

Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Themenindex:
Hartz-IV, ALG II, Sozialgesetzbuch (SGB II)

Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012 - S 10 AS 87/09

SG Düsseldorf, PM vom 16.11.2012
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