Der Sachverhalt
Der 58-jährige Mann arbeitete mehrere Jahre in Singapur und heiratete dort eine chinesische Staatsbürgerin. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses kehrte er nach Deutschland zurück. Seine Ehefrau zog nach China. Der in Frankfurt wohnhafte Mann bezieht Hartz IV. Um sein Umgangsrecht wahrnehmen und die Ehe aufrecht erhalten zu können, beantragte er die Kostenübernahme für Reisen nach China. Da seine Frau nicht ausreichend Deutsch spreche und kein Geld für einen Sprachkurs habe, könne sie nicht nach Deutschland ziehen. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab.
Die Entscheidung
Die Richter beider Instanzen gaben dem Jobcenter Recht. Zwar seien die Kosten für ein eheliches Zusammenleben als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes ein anerkennungsfähiger Bedarf und daher z.B. Kosten für einen Umzug zu übernehmen. Besuchsreisen eines Hartz-IV-Empfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten begründeten hingegen keinen Mehrbedarf.
Ehegatten müssen sich auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verweisen lassen
Die Ehegatten könnten vielmehr auf die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten verwiesen werden. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten bei Ausübung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern sei für den "Umgang" mit Ehegatten nicht heranzuziehen.
Rechtsgrundlagen:§ 21 SGB II
Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.08.2012 - L 7 AS 275/12 B ER
Hessisch. LSG, PM Nr. 13/12
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