Für einen Hartz-IV-Empfänger, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung - und damit nach der bis 31. März 2011 geltenden Vorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II a.F. einen Betrag von unter 50 Cent - geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis.

Der Sachverhalt

Die Klägerin begehrte weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) für September 2007 in Höhe von 20 Cent, die sich nach ihrem Vorbringen allein aus Rundungsdifferenzen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ergeben.

Die Entscheidung

Das Bundessozialgerichts hat auf die Revision des beklagten Jobcenters die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent gerichtete Klage abgewiesen.

Die Klage war nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht zulässig. Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung - und damit nach der bis 31. März 2011 geltenden Vorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II a.F. einen Betrag von unter 50 Cent - geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis.

20 Cent bringen auch dem Leistungsberechtigten keinen wirtschaftlich sinnvollen Nutzen

Eine Verletzung dieser aus der Rundungsregelung resultierenden Beschwer ist auch für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen wirtschaftlich so geringfügig, dass sie die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht rechtfertigt. Die Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, in denen es auch für den Leistungsberechtigten nach dem SGB II erkennbar nicht um einen Betrag geht, der ihm irgendeinen wirtschaftlich sinnvollen Nutzen bringt.

Gericht:
Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R

BSG, PM Nr. 18/12
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