Nach Urteil des SG Berlin muss das Jobcenter grundsätzlich nicht für Doppelmieten aufkommen, die dadurch entstehen, dass ein altes Mietverhältnis noch ausläuft, während bereits eine neue Wohnung bezogen wurde.

Ein Anspruch auf Übernahme der Überschneidungskosten besteht nur ausnahmsweise, wenn diese trotz aller Anstrengungen unvermeidlich waren, so das Urteil des SG Berlin. Der Leistungsberechtigte muss sich dabei genauso um die Vermeidung von Doppelmieten bemühen, wie dies jeder andere wirtschaftlich denkende Mieter auch tun würde.

Der Sachverhalt

Auf den Hinweis einer Jobcentermitarbeiterin, dass die bisherige Wohnung nach dem Auszug des ältesten Sohnes zu teuer geworden sei, machte sich der Kläger, ein Familienvater aus Berlin-Wedding, auf die Suche nach einer billigeren Unterkunft - mit Erfolg. Ende Februar 2009 unterzeichnete er einen neuen Mietvertrag. Das Mietverhältnis begann am 1. März, der Umzug erfolgte noch im selben Monat. Aufgrund einer dreimonatigen Kündigungsfrist ("Die Kündigung muss spätestens am 3. eines Monats erfolgen, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden") musste der Kläger jedoch auch für die alte Wohnung noch bis Mai 2009 Miete zahlen. Das Jobcenter übernahm die dadurch entstandene Doppelmiete nur für den Monat März. Ab April 2009 zahlte es nur noch für die neue Wohnung.

Der anwaltlich vertretene Kläger rief daraufhin das Sozialgericht Berlin an und begehrte vom beklagten Jobcenter Berlin-Mitte die Übernahme der Miete für die alte Wohnung bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist, also auch für April und Mai 2009. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, zunächst die alte Wohnung zu kündigen und erst danach eine neue zu suchen.

Die Entscheidung

Mit dem nun vorliegenden Urteil vom 31. Mai 2012 wies die 150. Kammer des Sozialgerichts Berlin die Klage ab.

Grundsätzlich sei das Jobcenter nur zur Übernahme der Mietkosten für die aktuell tatsächlich bewohnte Unterkunft verpflichtet. Kosten für die alte Wohnung seien nur zu übernehmen, wenn die Mietzeiträume nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten, etwa weil die Anmietung der neuen Wohnung ausnahmsweise keinen Aufschub duldete. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Zwar sei das Bemühen des Klägers um eine kostengünstige Unterkunft zweifelsohne anerkennenswert.

Kläger muss wirtschaftlich handeln

Es entbinde ihn jedoch nicht davon, wirtschaftlich zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden - zum Beispiel durch die Suche nach einer Wohnung mit einem späteren Einzugstermin, durch Rücksprache mit dem Vermieter oder den Versuch einen Nachmieter zu stellen. Selbst eine Aufforderung des Jobcenters zum Umzug berechtige nicht dazu, gewissermaßen um jeden Preis die nächstbeste Wohnung anzumieten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Kläger mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Themenindex:
Hartz-IV, SGB II

Gericht:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.05.2012 - S 150 AS 25169/09

SG Berlin
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