Nahrungsergänzungsmittel sind zwar Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, begründen nach Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen jedoch keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II.

Bei Nahrungsergänzungsmittel handelt es sich nicht um kostenaufwändige Ernährung, die aus medizinischen Gründen erforderlich ist, so das Urteil.

Der Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall begehrt der Kläger von dem beklagten Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfs für Nahrungsergänzungsmittel (insbesondere hochdosierter Vitamin-, Mineralstoff-, Enzympräparate), die sein behandelnder Arzt aufgrund verschiedener Erkrankungen, unter anderem Adipositas, Hypertonie und Hyperlipidämie, für erforderlich hielt.

Zur Begründung führte der Kläger aus, dass sich sein Lebensunterhalt durch die Einnahme dieser Präparate verteuert werde. Dies lehnte das Jobcenter ab, die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb ohne Erfolg. Mit dem vorliegenden Urteil hat der 9. Senat des LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II. Danach erhalten (nur) Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Im Fall des Klägers seien diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Denn es entspreche dem aktuellen medizinischernährungswissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass bei den Erkrankungen des Klägers keine besondere Diät oder besondere Ernährung notwendig sei. Ausreichend sei vielmehr eine ausgewogene Mischkost, deren Kosten im Regelsatz enthalten seien. Auch eine gegebenenfalls erforderliche Reduktionskost sei nicht mit erhöhten Kosten verbunden.

Keine Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine orale Substitution von großen Mengen an Vitaminen, Mineralien und Enzymen. Denn hierbei handele es sich nicht um Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II. Gegenstand eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II könne im Übrigen nicht der finanzielle Aufwand für nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel sein. Einen solchen Mehrbedarf, wie der Kläger ihn geltend macht, sehe das SGB II nicht vor. Der Kläger habe einen Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Arzneimitteln gegen seine Krankenkasse. Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel seien von der Regelleistung gedeckt und müssten aus dieser finanziert werden.

Themenindex:
Hartz IV, SGB II, Mehrbedarf

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2012 - L 9 AS 585/08

Vorinstanz:
Sozialgericht Braunschweig

LSG Niedersachsen-Bremen, PM Nr. 5/12
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