Zieht ein Hartz-IV-Empfänger auf Anlass der Behörde um, muss das Jobcenter auch den Nachsendeauftrag der Post bezahlen. Diese Ausgaben gehören zu den sogenannten zusammenhängenden Kosten eines Umzugs, so das Urteil des SG Mannheim.


Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, musste der Hartz-IV-Empfänger aus seiner zu großen Wohnung auf Weisung der Bundesagentur für Arbeit ausziehen. Damit sollten seine Lebensunterhaltskosten gesenkt werden. Doch dann wollte die Behörde nicht den Nachsendeauftrag der Post bezahlen. Zwischen den Beteiligten ist nun streitig, ob Anspruch auf Erstattung der Kosten als weitere Umzugskosten auf der Grundlage des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) besteht.

Die Entscheidung

Die Kosten müssen erstattet werden. Denn laut Richterspruch handelt es sich bei diesen Ausgaben um unvermeidbare Kosten, welche direkt mit dem Umzug in Verbindung stehen.

Bei den Kosten eines Nachsendeauftrags handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts schon deshalb um die "eigentlichen Kosten" des Umzugs "im engeren Sinne", da sie zwangsläufig mit einem Umzug einhergehen. Denn andernfalls wäre es dem Kläger nicht möglich, seine postalische Erreichbarkeit im Allgemeinen und gegenüber dem Beklagten im Besonderen zu gewährleisten.

Themenindex:
Arbeitslosengeld II, ALG II, Unterkunft und Heizung, Umzugskosten iS des § 22 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 2 aF,
Zusammenhangskosten, Postnachsendeauftrag

Gericht:
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 12.12.2011 - S 10 AS 4474/10

Rechtsindex, Deutsche Anwaltshotline

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