Mit Urteil wies das SG Detmold die Klage einer SGB II-Leistungen beziehenden Hauseigentümerin ab. Sie begehrte die Übernahme von Tilgungsleistungen für die offene Darlehensverbindlichkeit ihres Hausgrundstücks.

Der Sachverhalt

Eine Hauseigentümerin begehrte die Übernahme von Tilgungsleistungen für ihr Darlehen. Dieses hatte sie für das 130qm große Hausgrundstück aufgenommen und sollte es nach dem Tilgungsplan bis zum Jahr 2025 zurückzahlen. Das Haus wurde von der Eigentümerin und zwei weiteren Personen bewohnt. Ihr Hinweis, dass sie das Haus ansonsten nicht halten könne, überzeugte die Detmolder Sozialrichter nicht.

Die Entscheidung


Nur ausnahmsweise können Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft anerkannt werden, urteilten sie. Die Leistungen nach dem SGB II beschränken sich nämlich auf die aktuelle Existenzsicherung und dürfen nicht - wie im Fall der Tilgungsleistungen - der Vermögensbildung dienen.

Vermögensaufbau steht im Vordergrund

Nur wenn z.B. das mit dem Darlehen finanzierte Haus weitgehend abgezahlt ist, kann der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem mit dem SGB II verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktreten. Hier waren jedoch Tilgungsleistungen noch über viele Jahre bis 2025 zu zahlen, so dass ein Übernahmeanspruch schon daran scheiterte.

Kein angemessenes Hausgrundstück

Geschützt ist zudem auch nur ein angemessenes Hausgrundstück. Das von der Klägerin mit zwei weiteren Personen bewohnte 130 qm große Haus entsprach diesen Kriterien nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG wird eine Größe von bis zu 110 qm bei drei Bewohnern für angemessen gehalten.

Schließlich hätte die Klägerin das Haus auch bei einem Klageerfolg nicht halten können. Nach eigenem Bekunden wäre ihr dieses nur bei Übernahme der vollen Tilgungsleistungen möglich gewesen. Da das Haus von drei Personen bewohnt wird, hätten ihr nach dem Kopfteilprinzip auch im Fall einer Bewilligung nur ein Drittel der Tilgungsleistungen zugestanden.

Gericht:
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 02.12.2011 - S 10 AS 220/11 (rechtskräftig)

SG Detmold
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